Rz. 15

Abs. 2 enthält eine inhaltsgleiche Regelung zu § 21 Abs. 2 BSHG (BT-Drs. 15/1514 S. 60 zu § 32). Allerdings fehlt in Abs. 2 Satz 2 anders als in § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG der Hinweis auf die Einsatzgemeinschaft (§ 27 Abs. 2; vgl. Rz. 17). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Gesetzesbegründung und von § 27 Abs. 2 ist insoweit aber dennoch nicht von einer inhaltlichen Änderung auszugehen. Es gibt auch keinen Grund, weswegen der Grundsatz des § 27 Abs. 2 durchbrochen werden sollte.

 

Rz. 16

Nach Abs. 2 Satz 1 werden einmalige Leistungen gemäß Abs. 1 auch erbracht, wenn die berechtigte Person Regelsatzleistungen nicht benötigt, den einmaligen Bedarf aber dennoch nicht bzw. nur teilweise aus eigener Kraft bzw. mit eigenen Mitteln decken kann. Dies wurde durch die Neufassung des Gesetzeswortlautes mit Wirkung zum 1.1.2011 nachträglich klargestellt (BT-Drs. 17/3404 S. 124 zu Nr. 11b). Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch und letztlich eine Bekräftigung des Grundsatzes aus § 19 Abs. 1. Ein Ermessen ist dem Sozialhilfeträger insoweit nicht eingeräumt.

 

Rz. 17

Beschränkend gibt Abs. 2 Satz 2 dem Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen in einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach dem Monat, in dem über die Leistung entschieden worden ist (also insgesamt bis zu 7 Monaten), Einkommen des Berechtigten bzw. der in § 27 Abs. 2 genannten Personen (vgl. oben Rz. 15) zu berücksichtigen (a. A. Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 31 SGB XII Rz. 60 m. w. N.; wie hier Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 10/2018, § 31 Rz. 45 ff.). Als rechtfertigender Grund für die Einräumung eines Ermessens bei der Einkommensanrechnung kann angeführt werden, dass es abweichend vom Regelfall um die Anrechnung von Einkommen außerhalb des Bedarfszeitraumes geht.

 

Rz. 18

Bei der Ausübung des Ermessens ist darauf zu achten, dass einerseits im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf den Berücksichtigungszeitraum gleich behandelt werden, andererseits aber dem Individualisierungsgrundsatz (§ 9) hinreichend Rechnung getragen wird (zu den Anforderungen an die Vorgehensweise und die notwendigen Überlegungen der Verwaltung vgl. insbesondere OVG Lüneburg, Urteil v. 26.8.1992, 4 L 2039/91 Rz. 5 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 12.6.1996, 6 S 1678/95 Rz. 24 ff., und Urteil v. 12.4.1999, 7 S 1966/98 Rz. 18 f.).

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