0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 Nr. 2 wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706, 1718) mit Wirkung zum 1.8.2006 geändert. Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 wurden durch das Gesetz zur Änderung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert. Die bisher letzte Änderung erfuhr Abs. 1 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) zum 1.1.2016.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist die Nachfolgeregelung zu § 21 BSHG. Die Parallelbestimmung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende befindet sich seit dem 1.4.2011 in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II (davor § 23 Abs. 3 SGB II). Aufgrund der gesetzgeberischen Neukonzeption der Regelbedarfe ab dem 1.1.2005, heute in §§ 27a, 28, 28a, 29 (vgl. die dortige Komm.) wurde die frühere Unterscheidung (vgl. § 21 Abs. 1 BSHG) in einmalige und laufende Leistungen zwar nicht vollständig aufgegeben, einmalige Leistungen werden jedoch nur noch in beschränktem Umfang zur Verfügung gestellt (vgl. dazu auch Mrozynski, ZFSH/SGB 2012 S. 75; vgl. hier auch Rz. 21). Der umfangreiche Katalog des § 21 Abs. 1a BSHG, der Anlass zur Beantwortung vieler Einzelfragen gab, ist gekürzt und neu gefasst worden (dazu Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 31 Rz. 1 ff.). Als Konsequenz aus der Entscheidung des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) wurde ein neuer Dritter Abschnitt (§§ 34, 34a) in das Dritte Kapitel eingefügt, der Regelungen über Leistungen für Bildung und Teilhabe enthält. Hierdurch wurde die bis zum 31.12.2010 geltende Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 (Übernahme von Kosten für die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten) überflüssig. Diese Vorschrift findet sich jetzt wortgleich in § 34 Abs. 1 Satz 2.
Rz. 3
Neben den laufenden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (dazu § 35), Bedarfen zu Bildung und Teilhabe (dazu §§ 34, 34a), Beiträgen zur Sozialversicherung (dazu § 32) und Mehrbedarfen (dazu § 30) sind nur solche einmaligen Bedarfe aus der pauschalierten Regelsatzbemessung herausgenommen und im Rahmen von § 31 berücksichtigt, bei denen eine Leistung an alle Berechtigten nicht gerechtfertigt erscheint. Die mangelnde Rechtfertigung wird darin gesehen, dass bestimmte Bedarfe bei vielen bzw. bei einem überwiegenden Teil der Berechtigten gar nicht oder nur selten entstehen (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 59 zu § 29 sowie 17/3404 S. 124 zu § 31).
Rz. 4
Auf einmalige Leistungen besteht ein Anspruch, wenn ein Fall des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegt und Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wird. Es besteht aber ein Auswahlermessen des Trägers der Sozialhilfe, ob der Bedarf durch eine Sach- oder eine Geldleistung gedeckt wird. Dieses kann auch nachträglich ausgeübt werden (Coseriu, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 17 Rz. 36; a. A. SG Karlsruhe, Urteil v. 4.10.2013, S 1 SO 2746/13, SAR 2013 S. 142; vgl. dazu auch Rz. 9). Die Berechtigung zum Bezug einmaliger Leistungen, wenn keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird, regelt Abs. 2 (vgl. Rz. 15 ff.). Abs. 3 ergänzt die Regelungen in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 um die Möglichkeit der Pauschalierung.
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungsumfang (Abs. 1)
Rz. 5
Die Vorschrift enthält gemeinsam mit den unter Rz. 3 genannten Regelungen eine grundsätzlich abschließende Aufzählung der (einmaligen) Bedarfe, die nicht in die Bemessung des Regelbedarfs einbezogen und deswegen auch nicht mit dem Regelsatz abgegolten sind (Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 31 Rz. 1; BT-Drs. 18/9984 S. 40 f.). Dies ergibt sich einerseits aus der Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung des SGB XII alle pauschalierbaren Leistungen in einem monatlichen Gesamtbetrag zusammenzufassen und andererseits aus einem Vergleich mit dem alten Recht. Dort enthielt § 21 Abs. 1a BSHG nur einige der wichtigsten Bedarfstatbestände, die aufgrund einer Öffnungsklausel in § 21 Abs. 1b BSHG durch eine Rechtsverordnung des Bundes konkretisiert werden sollten (vgl. BT-Drs. 12/4401 S. 80). Zum Erlass dieser Rechtsverordnung kam es jedoch nicht. Der Verzicht des Gesetzesgebers auf eine Öffnungsklausel kann nur damit erklärt werden, dass die nunmehr enumerativ in Abs. 1 genannten Tatbestände abschließend sein sollen (vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung unter Rz. 3 sowie Berlit, info also 2003 S. 195, 200, 202). Damit fällt jedoch gleichzeitig die "Pufferfunktion" weg, die § 21 Abs. 1a BSHG im alten Recht zukam.
Rz. 6
Darüber hinausgehend kann ein Anspruch auf Gewährung einmaliger Leistungen nur unter den engen Voraussetzungen des § 73 in Betracht kommen (vgl. die dortige Komm.). Bei erhöhten laufenden Bedarfen, die vom Regelbedarf er...