Rz. 26

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60 zu § 33) bezieht sich das Recht auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge nach dem KVLG 1989 nicht nur auf die Beiträge für die Fortführung einer Versicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989, sondern auch auf die Beiträge für die (Formal-)Versicherung von Personen, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben (vgl. § 23, § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG). Dies kommt in dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zum Ausdruck, was im Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen als Redaktionsversehen zu werten ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?