Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie enthielt damals eine Regelung über Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen. Im Rahmen der Neustrukturierung des Dritten Kapitels und der neu eingeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe wurde die Regelung mit ihrem derzeitigen Gegenstand zum 1.1.2011 durch Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) neu eingefügt (BT-Drs. 17/3404 S. 124). Gleichzeitig wurde die bisherige Regelung betreffend die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (nahezu wort- und) inhaltsgleich in § 36 übernommen (BT-Drs. 17/3404 S. 126), vgl. die dortige Komm.

Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) hat der Gesetzgeber den Abs. 4 und 7 mit Wirkung zum 1.8.2013 jeweils die Sätze 2 angefügt.

Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) durch Klarstellung der Verweise in Abs. 1 Satz 1 eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) hat dann mit Wirkung zum 1.1.2017 eine Anpassung des Abs. 2 Satz 2 an die Begrifflichkeiten in Abs. 6 gebracht. Ferner wurde der in Abs. 4 Satz 2 bislang genannte feste EUR-Betrag durch eine Verweisung auf § 9 Abs. 2 RBEG ersetzt.

Durch Art. 4 des Starke-Familien-Gesetzes (StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) wurden zum 1.8.2019 teilweise weitreichende Änderungen in den Abs. 3 bis 6 vorgenommen, die im Wesentlichen Leistungsausweitungen und Klarstellungen enthalten (vgl. zu den Einzelheiten BT-Drs. 19/7504 S. 50 f. sowie BT-Drs. 19/8613 S. 28). Ferner wurde mit Abs. 3a (vgl. Art. 4 Nr. 2 Buchst. b StaFamG) eine auf Abs. 3 bezogene Dynamisierungsregelung eingefügt, die mit dem 1.7.2020 in Kraft tritt (vgl. Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 StaFamG).

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