Rz. 1

Die Vorschrift trat durch Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I 453) im Rahmen der Neustrukturierung des Dritten Kapitels und der neu eingeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe zum 1.1.2011 in Kraft.

Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) hat der Gesetzgeber dem Abs. 2 mit Wirkung zum 1.8.2013 die Sätze 2 und 4 angefügt.

Durch Art. 4 des Starke-Familien-Gesetzes (StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) wurde die Vorschrift zum 1.8.2019 in nicht unerheblichem Umfang geändert und ergänzt. Die Änderungen betreffen neben der Vorschrift zur Antragstellung (in Abs. 1 Satz 1) im Wesentlichen den Abs. 2, der vollständig umgestaltet wurde. Abs. 5 wurde neu eingefügt, wodurch der bisherige Abs. 5 mit einer geringfügigen Änderung zum neuen Abs. 6 wurde. Abs. 7 ist wiederum gänzlich neu. (Nur) Abs. 3 und Abs. 4 sind völlig unverändert geblieben.

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