Rz. 3
Abs. 1 regelt Fragen der Antrag- und Bedarfsfeststellung. Die Abs. 2 bis 4 beschäftigen sich mit der Leistungserbringung im eigentlichen Sinne, die durch Sach- und Dienstleistungen insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen (Abs. 3) und Direktzahlungen (Abs. 4) an Anbieter erfolgen sollen. Da es um Leistungen zur Teilhabe geht, haben die Träger keinen Sicherstellungsauftrag. Gibt es vor Ort keine entsprechende Infrastruktur, besteht für die Träger keine Pflicht, eine solche zu schaffen (BT-Drs. 17/3404 S. 17). Auch zur Bereitstellung eigener Angebote sind die Träger nicht verpflichtet (Groth, a. a. O., Rz. 329). Unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I haben sie jedoch die Aufgabe, geeignete Angebote zu beobachten, zu pflegen und weiterzuentwickeln (Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34a Rz. 58 ff. m. w. N.). Abs. 5 enthält nähere Maßgaben für die Erbringung von Geldleistungen. Abs. 6 – bis zum 31.7.2018 Abs. 5 (vgl. Rz. 1) soll die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen sicherstellen. In Abs. 7 werden die Voraussetzungen definiert, unter denen ausnahmsweise die Leistungen für mehrere leistungsberechtigte Personen gesammelt an eine Schule gezahlt werden dürfen.
2.1 Grundsätze (Abs. 1)
Rz. 4
Grundsätzlich gilt gemäß § 18 Abs. 1 für alle Leistungen des SGB XII der Kenntnisgrundsatz. Davon abweichend bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 für alle Bildungs- und Teilhabeleistungen des § 34, dass diese nur auf Antrag erbracht werden. Die einzige Ausnahme bilden die Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 34 Abs. 3). Ursprünglich waren nur die Bedarfe für Lernförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (§ 34 Abs. 5 und Abs. 6) vom Antragserfordernis erfasst (BT-Drs. 17/3404 S. 125). Die Ausdehnung des Antragserfordernisses auf die genannten Leistungen für Bildung und Teilhabe hat der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, um in Fällen der Leistungserbringung durch Direktzahlung nach Abs. 4 das konkret ausgewählte Leistungsangebot sowie das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen überprüfen zu können (BT-Drs. 17/4095 S. 38). Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden. Die mündliche Erklärung, dass ein entsprechender Bedarf besteht, ist ausreichend (BT-Drs. 17/3404 S. 125). Durch die Einfügung des § 34b zum 1.8.2013 sind die Folgen einer fehlenden Antragstellung in gewisser Weise aufgeweicht worden (vgl. die Komm. zu § 34b, insbesondere Satz 2).
Rz. 4a
Mit Wirkung zum 1.8.2019 hat der Gesetzgeber dem Satz 1 einen weiteren Halbsatz angefügt (analog § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II), wonach gesonderte Anträge nur für die Leistungen ergänzender Lernförderung (§ 34 Abs. 5) erforderlich sind. Daneben bleibt es bei dem "allgemeinen" Antragserfordernis für die Leistungen nach § 34 Abs. 2, 4, 6 und 7 (vgl. Rz. 4). Dies hält der Gesetzgeber für erforderlich, weil – anders als im SGB II (§ 37 Abs. 1 Satz 1) – im (Dritten Kapitel des) SGB XII kein generelles Antragserfordernis existiert (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 19/8613 S. 29). Im Ergebnis läuft dies im SGB XII praktisch auf ein konkretes Antragserfordernis für alle Leistungen des § 34 – mit Ausnahme der Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf – hinaus. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass sich leistungsberechtigte Personen mit dem allgemeinen Begehren (irgendwelche) Teilhabeleistungen zu erhalten, an den zuständigen Träger der Sozialhilfe wenden werden.
Rz. 5
Nach Satz 2 sind alle Bedarfe nach § 34 bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der nachfragenden Person voll zu berücksichtigen. D.h. Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nicht erst dann erbracht, wenn zunächst unabhängig hiervon Bedürftigkeit nach den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts vorliegt und dementsprechend ein Anspruch auf Regelleistungen zusteht.
Rz. 6
Satz 3 stellt klar, dass die Teilhabebedarfe nach § 34 Abs. 7 (Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft) keine Leistungsansprüche nach den Vorschriften des Sechsten Kapitels (Eingliederungshilfe, §§ 53 ff.) ersetzen (BT-Drs. 17/3404 S. 125; vgl. auch die Komm. zu § 34). Damit allein ist jedoch noch nicht viel gesagt. Denn jedenfalls soweit es sich um inhalts- und zielidentische Leistungen handelt, kann kein Anspruch auf doppelte Leistungsgewährung bestehen. Vor diesem Hintergrund können Leistungen nach § 34 Abs. 7 nur in Betracht kommen, sofern der Bedarf nicht schon durch Leistungen nach dem Sechsten Kapitel oder in anderer Weise gedeckt ist (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 35. Erg.-Lfg. V/14, K § 34a Rz. 12 m. w. N.).
2.2 Allgemeines zur Leistungserbringung (Abs. 2)
Rz. 7
Abs. 2 regelt, auf welchem Weg die unterschiedlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe grundsätzlich erbracht werden können. Ein Sicherstellungsauftrag an die Träger ist damit nicht verbunden (vgl. Rz. 3). Bis zum 31.7.2019 war vom Gesetz differenziert vorgegeben, welche der in § 34 Abs. 2 bis 7 genannten Leistungen als Sach- und Dienstleistungen (insbesondere durch personalisierte Gutscheine - dazu näher Abs. 3 – oder Dir...