0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat durch Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I 453) im Rahmen der Neustrukturierung des Dritten Kapitels und der neu eingeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe zum 1.1.2011 in Kraft.
Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) hat der Gesetzgeber dem Abs. 2 mit Wirkung zum 1.8.2013 die Sätze 2 und 4 angefügt.
Durch Art. 4 des Starke-Familien-Gesetzes (StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) wurde die Vorschrift zum 1.8.2019 in nicht unerheblichem Umfang geändert und ergänzt. Die Änderungen betreffen neben der Vorschrift zur Antragstellung (in Abs. 1 Satz 1) im Wesentlichen den Abs. 2, der vollständig umgestaltet wurde. Abs. 5 wurde neu eingefügt, wodurch der bisherige Abs. 5 mit einer geringfügigen Änderung zum neuen Abs. 6 wurde. Abs. 7 ist wiederum gänzlich neu. (Nur) Abs. 3 und Abs. 4 sind völlig unverändert geblieben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Erbringung von Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 34. Für die Zeit unmittelbar nach Inkrafttreten war die (zum 1.1.2015 aufgehobene) Übergangsregelung des § 131 zu beachten (vgl. Rz. 10). Eine inhaltlich im Wesentlichen identische Zwillingsregelung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende findet sich in § 29 SGB II. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die ursprünglich beabsichtigte Gesetzesfassung (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 32) deutlich verschlankt und inhaltlich verändert worden (dazu Groth, in: Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, Rz. 328). Zur verfassungsrechtlichen Problematik der Zuständigkeit vgl. die Komm. zu § 34 Rz. 3.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 regelt Fragen der Antrag- und Bedarfsfeststellung. Die Abs. 2 bis 4 beschäftigen sich mit der Leistungserbringung im eigentlichen Sinne, die durch Sach- und Dienstleistungen insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen (Abs. 3) und Direktzahlungen (Abs. 4) an Anbieter erfolgen sollen. Da es um Leistungen zur Teilhabe geht, haben die Träger keinen Sicherstellungsauftrag. Gibt es vor Ort keine entsprechende Infrastruktur, besteht für die Träger keine Pflicht, eine solche zu schaffen (BT-Drs. 17/3404 S. 17). Auch zur Bereitstellung eigener Angebote sind die Träger nicht verpflichtet (Groth, a. a. O., Rz. 329). Unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I haben sie jedoch die Aufgabe, geeignete Angebote zu beobachten, zu pflegen und weiterzuentwickeln (Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34a Rz. 58 ff. m. w. N.). Abs. 5 enthält nähere Maßgaben für die Erbringung von Geldleistungen. Abs. 6 – bis zum 31.7.2018 Abs. 5 (vgl. Rz. 1) soll die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen sicherstellen. In Abs. 7 werden die Voraussetzungen definiert, unter denen ausnahmsweise die Leistungen für mehrere leistungsberechtigte Personen gesammelt an eine Schule gezahlt werden dürfen.
2.1 Grundsätze (Abs. 1)
Rz. 4
Grundsätzlich gilt gemäß § 18 Abs. 1 für alle Leistungen des SGB XII der Kenntnisgrundsatz. Davon abweichend bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 für alle Bildungs- und Teilhabeleistungen des § 34, dass diese nur auf Antrag erbracht werden. Die einzige Ausnahme bilden die Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 34 Abs. 3). Ursprünglich waren nur die Bedarfe für Lernförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (§ 34 Abs. 5 und Abs. 6) vom Antragserfordernis erfasst (BT-Drs. 17/3404 S. 125). Die Ausdehnung des Antragserfordernisses auf die genannten Leistungen für Bildung und Teilhabe hat der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, um in Fällen der Leistungserbringung durch Direktzahlung nach Abs. 4 das konkret ausgewählte Leistungsangebot sowie das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen überprüfen zu können (BT-Drs. 17/4095 S. 38). Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden. Die mündliche Erklärung, dass ein entsprechender Bedarf besteht, ist ausreichend (BT-Drs. 17/3404 S. 125). Durch die Einfügung des § 34b zum 1.8.2013 sind die Folgen einer fehlenden Antragstellung in gewisser Weise aufgeweicht worden (vgl. die Komm. zu § 34b, insbesondere Satz 2).
Rz. 4a
Mit Wirkung zum 1.8.2019 hat der Gesetzgeber dem Satz 1 einen weiteren Halbsatz angefügt (analog § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II), wonach gesonderte Anträge nur für die Leistungen ergänzender Lernförderung (§ 34 Abs. 5) erforderlich sind. Daneben bleibt es bei dem "allgemeinen" Antragserfordernis für die Leistungen nach § 34 Abs. 2, 4, 6 und 7 (vgl. Rz. 4). Dies hält der Gesetzgeber für erforderlich, weil – anders als im SGB II (§ 37 Abs. 1 Satz 1) – im (Dritten Kapitel des) SGB XII kein generelles Antragserfordernis existiert (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 19/8613 S. 29). Im Ergebnis läuft dies im SGB XII praktisch auf ein konkretes Antragserfordernis für ...