Rz. 13
Die Vorschrift folgt weitgehend Praktikabilitätserwägungen bei der Leistungsabwicklung. Der Gutschein enthält das Versprechen des Sozialhilfeträgers, für die Erbringung der in dem Gutschein genannten Leistungen durch einen Dritten, die in dem Gutschein genannte oder in Rahmenverträgen vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Gutscheine sind "personalisiert" (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), d. h. auf den Namen der nachfragenden Person oder sonst in geeigneter Weise auf die nachfragende Person bezogen, auszustellen.
Rz. 14
Nach Satz 1 "gilt" die Leistung mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht (Erfüllungsfiktion). Wie sich aus den Ausführungen zu Rz. 3 und Satz 2 ergibt, kann es damit allein jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Leistungsträger muss zwar keine neuen Angebote schaffen (vgl. Rz. 3), er ist jedoch gehalten, Vereinbarungen mit (geeigneten) Anbietern zu treffen, damit die nachfragenden Personen die Leistungen effektiv und in angemessener Qualität in Anspruch nehmen können (instruktiv dazu Luik, a. a. O., Rz. 52, 58, 60, auch mit Blick auf die Entwicklung der Norm im Gesetzgebungsverfahren; a. A. wohl Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 35. Erg.-Lfg. V/14, K § 34a Rz. 17; vgl. zu diesem Komplex auch BT-Drs. 17/5633 S. 6).
Rz. 14a
Inzwischen hat das BVerfG (Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12 Rz. 138, 148) die Erbringung von Teilhabeleistungen über ein Gutscheinsystem grundsätzlich für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, solange den Gutscheinen ein nutzbares Angebot gegenübersteht und die Leistungen tatsächlich ohne Mehrkosten in Anspruch genommen werden können.
Rz. 15
Nach Satz 3 können die Gutscheine für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Dies berücksichtigt, dass bei den unterschiedlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe monatlich wiederkehrende Bedarfe auftreten können und dass die nachfragenden Personen bis zur Höhe des geregelten Budgets während des Bewilligungszeitraumes über den Zeitpunkt der Einlösung der Gutscheine und die Inanspruchnahme der Angebote frei entscheiden sollen (BT-Drs. 17/3404 S. 109). Die Entscheidung darüber, für welchen Zeitraum im Voraus die Gutscheine im Einzelfall ausgegeben werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 34a Rz. 12), wobei angemessene Wünsche der Betroffenen zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1).
Rz. 16
Die in Satz 4 geregelte "angemessene" Befristung der Gutscheine dient der Zuordnung zur gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit und zu den Haushaltsjahren. Der Umfang der Befristung hat sich an dem Gegenstand des Gutscheins und dessen Inhalt zu orientieren. Das Ende der Befristung führt bei nicht eingelösten bzw. genutzten Gutscheinen zu einem Verfall des darin enthaltenen Zahlungsversprechens. Für eine außerhalb der Gültigkeitszeit des Gutscheines erbrachte Leistung kann der Anbieter beim Leistungsträger grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch geltend machen. Ist der Gutschein allerdings noch innerhalb des Gültigkeitszeitraumes bei dem Anbieter eingelöst worden, kann dieser auch noch danach die Vergütung von dem Träger der Sozialhilfe fordern (zum Ganzen: BT-Drs. 17/3404 S. 109).
Rz. 17
Für den Fall des Verlustes eines Gutscheines vor Fristablauf trifft Satz 5 aus Billigkeitserwägungen eine Sonderregelung. Anders als bei Geldleistungen schien es dem Gesetzgeber im Gutscheinverfahren nicht interessengerecht, den Gutschein bei Verlust nicht zu ersetzen, weil die personalisierten Gutscheine nur von der leistungsberechtigten Person eingelöst werden können (BT-17/3404 S. 109). Ein Bedürfnis für die erneute Ausstellung des Gutscheines besteht selbstverständlich nur dann, wenn der Gutschein noch nicht in Anspruch genommen wurde.