Rz. 1
Die Vorschrift trat ursprünglich in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) geänderten Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) als § 29 in Kraft. Die Regelung bestimmte bis zum 31.12.2010 den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen (seit dem 1.1.2011 § 27b). Als Folge der Neustrukturierung der Vorschriften des Dritten Kapitels wurden die Regelungen für Bedarfe zur Sicherung der Unterkunft und Heizung als neuer Vierter Abschnitt in das Dritte Kapitel des SGB XII eingeordnet und in diesem Rahmen der bisherige § 29 zu § 35. Die Überführung des § 29 in § 35 zum 1.1.2011 erfolgte durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453). Dabei wurde neben kleineren inhaltlichen Änderungen eine Neustrukturierung der Absätze vorgenommen. Zum 1.1.2016 erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung der damaligen Absätze 1, 3 und 4 durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 2557).
Mit Wirkung zum 1.7.2017 wurde Abs. 5 eingefügt, der in seiner damaligen Fassung für Leistungsberechtigte, die in einer sonstigen Unterkunft i. S. v. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a. F. leben, für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung auf die Sonderregelung des § 42a Abs. 5 a. F. verwies (vgl. Art. 3a Nr. 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016, BGBl. I S. 3159).
Durch Art. 5 Nr. 3 des genannten Gesetzes wurde Abs. 5 zum 1.1.2020 redaktionell an die Neufassung des § 42a angepasst. Ebenfalls zum 1.1.2020 wurde Abs. 5 um Satz 1 erweitert, der für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 a. F. leben, auf die Sonderregelung des § 42a Abs. 5 a. F. verwies (vgl. Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019, BGBl. I S. 1948).
Mit Wirkung zum 1.7.2021 wurde Abs. 5 Satz 2 durch Art. 1 Nr. 4e des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) redaktionell an die damalige Fassung des § 42a Abs. 2 angepasst.
Mit Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3515) wurde zum 1.7.2022 Abs. 6 (jetzt Abs. 8) angefügt, der die entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 11 und 12 SGB II anordnete. Jene Regelungen betreffen die Übermittlung und Verarbeitung der Daten zur Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft im Bereich des SGB II. Sie wurden durch Art. 3 MsRG ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2022 in das SGB II eingefügt.
Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde § 35 durch Art. 5 Nr. 6 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Einführung eines Bürgergeldes – Bügergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. S. 2328) neu gefasst. Die Neufassung beruht darauf, dass der Gesetzgeber mit Einführung der sog. Karenzzeit von einem Jahr in Abs. 1 Satz 2 einige Regelungsinhalte aus § 35 herausgelöst und in den zum 1.1.2023 neu gefassten § 35a aufgenommen hat. Zugleich wurden die Regelungen des bisherigen § 35a – abgesehen von redaktionellen Anpassungen – in § 35b überführt. Auf diese Weise sollen § 35 verschlankt und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung insgesamt übersichtlicher und strukturierter gestaltet werden (vgl. BT-Drs. 20/3873 S113, in der allerdings noch von einer im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen 2-jährigen Karenzzeit die Rede ist). In § 35a überführt wurden die Regelungen zu Direktzahlungen an den Vermieter oder andere empfangsberechtigte Personen sowie Regelungen im Zusammenhang mit einem Unterkunftswechsel, die zuvor in § 35 verortet waren (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 35a).
Mit der Neufassung des § 35 zum 1.1.2023 wurde zugleich in Abs. 7 eine Regelung eingefügt, welche die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermöglicht.
Zum 1.1.2024 wurde Abs. 3 Satz 2 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) ergänzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, die auf der Einführung der einjährigen Karenzzeit durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1.1.2023 beruht. Der Gesetzgeber hatte in § 35 Abs. 3 Satz 2 zuvor nicht nachvollzogen, dass die Karenzzeit ausschließlich für die Aufwendungen für Unterkunft (nicht für die Aufwendungen für Heizung...