Rz. 2
Abs. 1 (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) – also die nunmehr noch allein fortbestehende Regelung – entspricht inhaltlich § 15b BSHG. Die Vorschrift soll zu einer finanziellen Entlastung der Sozialhilfeträger führen. Die Träger sollen die erbrachten Leistungen von den Berechtigten zurückerhalten können, wenn diesen der Ersatz aus voraussichtlich später zur Verfügung stehenden Einkünften oder verwertbarem Vermögen zumutbar ist. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass die Leistungen von vornherein als Darlehen gewährt werden. § 38 stellt (ebenso wie § 37 Abs. 1, § 37a, § 36 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 u. a.) eine weitere besondere Ermächtigung zur Gewährung von Leistungen als Darlehen dar. Zu allgemeinen Gesichtspunkten der Darlehensgewährung vgl. die Komm. zu § 37.
Rz. 3
Anwendungsfälle können z. B. eine akute vorübergehende Erkrankung mit damit einhergehendem Verdienstausfall oder das Auftreten einer vorübergehenden kurzfristigen Bedarfsspitze bei im Übrigen bedarfsdeckenden Einkünften sein (vgl. etwa LSG Hessen, Beschluss v. 29.9.2016, L 4 SO 191/16 B ER). Eine vergleichbare Regelung im SGB II existiert nicht. Es gibt dort aber Vorschriften über die Gewährung von Darlehen, denen ähnlich wie in § 38 Bedarfslagen zugrunde liegen, die nur von kurzer Dauer sind (vgl. § 22 Abs. 8 Satz 4 und § 24 Abs. 4 SGB II).
Rz. 4
Der Gesetzgeber hatte es im Zusammenhang mit der Änderung und Neuordnung der Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) offensichtlich versäumt, die Vorschrift, d. h. die Verweise in Abs. 1 Satz 1 und 2, redaktionell anzupassen. Dieses Versäumnis wurde durch die Gesetzesänderung v. 9.10.2013 (vgl. Rz. 1) bezogen auf (Abs. 1) Satz 1 beseitigt. Die ebenfalls fällige Korrektur von (Abs. 1) Satz 2 (wo unzutreffend nicht auf § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3, sondern weiter auf § 19 Abs. 1 Satz 2 verwiesen wurde) war der Gesetzgeber ohne nähere Begründung (vgl. BT-Drs. 17/13662 S. 6) unverständlicherweise zunächst schuldig geblieben (vgl. dazu auch Becker, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 5.1.2016, § 38 Rz. 2). Diesen Mangel hat der Gesetzgeber erkannt und durch die zum 1.1.2016 wirksam gewordene Änderung nunmehr beseitigt, d. h. die redaktionelle Anpassung ist jetzt abgeschlossen (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 18/6284 S. 25).
Rz. 4a
Abs. 2 (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) enthielt mit dem Verweis auf § 105 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung eine Folgeregelung aufgrund des Wegfalls des Wohngeldes für Leistungsberechtigte der Sozialhilfe gemäß Art. 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003, BGBl. I S. 2954 (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 62 zu § 39) zum Umfang der Rückzahlung des Darlehens, sofern die Leistung Kosten für die Unterkunft (vgl. die Regelungen im Vierten Abschnitt, §§ 35 bis 36) enthielt. Danach waren unter den dort näher definierten Voraussetzungen (vgl. die Komm. zu § 105 Abs. 2) nur 44 % der Kosten für die Unterkunft mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung zurückzuzahlen. Hierdurch sollte bewirkt werden, dass die Leistungsberechtigten rechtlich und tatsächlich nicht schlechter gestellt waren als nach dem vorher geltenden Recht. Der verbleibende Betrag von 56 % orientierte sich am tatsächlichen Subventionssatz des geltenden besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001 (BT-Drs. 15/1514 S. 62 zu § 39).
Rz. 4b
Inzwischen hält der Gesetzgeber die Kompensation eines fiktiven Wohngeldanspruches nicht mehr für geboten (vgl. ausführlich BT-Drs. 18/6284 S. 25). Zum einen bestehe hierfür angesichts der geringen Anzahl von Darlehensgewährungen nach § 38 SGB XII (in 2013: 108 Fälle) keine praktische Notwendigkeit. Zum anderen gebe es keine Erkenntnisse darüber, inwieweit den bisherigen Darlehensgewährungen überhaupt Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zugrunde lagen, die zu einer entsprechende Anwendung des § 105 Abs. 2 (a. F.) hätten führen können. Dies gelte umso mehr als in den Fällen, in denen allein wegen Unterkunftskosten ein vorübergehender Hilfebedarf bestehe, auch andere Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kämen (vgl. z. B. § 36).