Rz. 2

Hilfesuchende Menschen befinden sich häufig in Kontakten mit verschiedensten Institutionen, Behörden oder Organisationen. Jede dieser Stellen wird im Normalfall versuchen, der Rat und Hilfe suchenden Person nach besten Kräften bei der Bewältigung ihrer Probleme zu helfen. Da diese unterschiedlichen Stellen erfahrungsgemäß aber nicht immer koordiniert zusammenarbeiten, kann eine effektive Hilfe für die betroffenen Personen(-Gruppen) nur bedingt funktionieren.

Um diesen Umstand weitestgehend zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit § 4 eine Vorschrift geschaffen, die die Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen gewährleisten soll.

Die Träger der Sozialhilfe sind hier Adressaten der Norm. Einen von dritter Seite einklagbaren Rechtsanspruch schafft diese Regelung nicht (Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 4 Rz. 1; vgl. Schlegel/Voelzke, SGB XII, Juris–Praxiskommentar, 2. Aufl., § 4 Rz. 19). Ausführlich zu diversen Parallelvorschriften vgl. Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 4 Rz. 3 ff.

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