Rz. 4
Nach der Gesetzessystematik seit dem 1.1.2011 findet eine Neuermittlung der Regelbedarfe nach dem RBEG nur statt, wenn die Ergebnisse einer neuen bundesweiten EVS vorliegen (§ 28 Abs. 1). Dies wird erst im Jahr 2014 mit der EVS 2013 wieder der Fall sein. In der Zwischenzeit soll entsprechend den Vorgaben des BVerfG (Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u. a. Rz. 183) eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen jeweils zum 1.1. eines Jahres erfolgen (§ 28a). Die Verordnungsermächtigung für die Fortschreibung gelangte erst ab dem 1.1.2013 zur Anwendung, da § 138 für die Fortschreibung zum 1.1.2012 noch eine Sonderregelung enthielt (dazu Rz. 9 ff.). Bei der Fortschreibung war im Übrigen auch noch die Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 2 RBEG beachten (dazu Rz. 12 ff.).
2.1 Fortschreibung ab 1.1.2013
Rz. 5
§ 40 enthält in Satz 1 eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrat den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a maßgeblichen Vomhundertsatz zu bestimmen (Nr. 1) und die Anlage zu § 28, um die sich daraus zum 1.1. eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen (Nr. 2). Die Ermächtigung widerspricht nicht den Vorgaben des BVerfG, wonach die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in einem (parlaments-)gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss (Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u. a. Rz. 136). Denn auf Grundlage der Ermächtigung in § 40 werden die bereits gesetzlich fixierten Vorgaben für die Fortschreibung lediglich rechentechnisch und tatsächlich umgesetzt. Ein Regelungsspielraum besteht für den Verordnungsgeber nicht (so auch Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 40 Rz. 14).
Rz. 5a
Soweit teilweise vertreten worden ist (vgl. Greiser/Stölting, DVBl 2012, 1353; SG Detmold, Urteil v. 23.5.2013, S 16 SO 27/13 Rz. 32 ff.), die Regelbedarfsstufen ergäben sich wie bis zum 31.12.2010 die Regelsätze nicht aus einem förmlichen Gesetz, sondern bloß aus den Verordnungen auf der Grundlage von Satz 1 Nr. 2 – mit der Folge der Verwerfungskompetenz durch die Instanzgerichte, sind dem zu Recht weder das BSG (vgl. Urteil v. 23.7.2014, B 8 SO 14/13 R) noch das LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil v. 16.1.2014, L 9 SO 469/13 WA Rz. 86 ff.) gefolgt.
Rz. 6
Bei dem Vomhundertsatz handelt es sich um die Veränderungsrate des in § 28a Abs. 2 Satz 1 legaldefinierten Mischindexes bezogen auf den Zeitraum vom 1.7. des jeweiligen Vorvorjahres bis zum 30.6. des Vorjahres im Vergleich mit dem daran anschließenden Jahreszeitraum, der mit dem 30.6. des jeweils laufenden Jahres endet (zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 28a). Satz 2 enthält eine Berechnungs- und Rundungsregel für den nach Satz 1 Nr. 1 zu berechnenden Vomhundertsatz.
Rz. 7
Satz 1 Nr. 2 ermächtigt zur Ergänzung der Anlage zu § 28 um die sich aus der Fortschreibung ergebenden Regelbedarfsstufen. Hierdurch wird erreicht, dass die jeweiligen Auswirkungen der Veränderung in der sich ergebenden Tabelle leicht ablesbar sind und damit transparent werden. Nach Satz 3 sollen die Bestimmungen nach Satz 1 zum 31.10. eines jeden Jahres erfolgen, damit die Verordnung rechtzeitig zu dem jeweiligen Fortschreibungstermin, dem 1.1. des Folgejahres in Kraft treten kann. Dies war bislang immer der Fall (vgl. Rz. 11 f.).
Rz. 8
Bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 war ursprünglich die Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 2 RBEG und die hierfür vorgesehene "Abschmelzung" (§ 134) zu beachten (hierzu Rz. 12 ff.).
2.2 Sonderfortschreibung zum 1.1.2012 (§ 138) und Ergebnis der Regelfortschreibungen ab 1.1.2013
Rz. 9
Für die erstmalige Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1.2012 hat der Gesetzgeber auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 17/4830 S. 3) in § 138 eine leicht abweichende Sonderregelung erlassen. Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in § 7 Abs. 2 RBEG abweichend von § 28a Abs. 2 die Veränderungsrate des Mischindexes (vgl. dazu Rz. 6) für die Anpassung zum 1.1.2011 aus einem Vergleich der Jahresdurchschnittswerte von 2008 und 2009 ermittelt wurde. Dadurch wäre bei unmittelbarer Anwendung von § 28a i. V. m. § 40 das 1. Halbjahr 2010 bei der Fortschreibung der Regelbedarfe unter den Tisch gefallen (vgl. zu den Hintergründen im Einzelnen BR-Drs. 543/11 S. 6).
Rz. 10
Um dies zu bereinigen, hat sich der Gesetzgeber in § 138 für ein Vorgehen in 2 Schritten entschieden (vgl. dazu auch BR-Drs. 543/11 S. 6/7). Nach Nr. 1 wurde zunächst die Veränderungsrate aus einem Vergleich des Zeitraumes vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2010 mit dem Jahresdurchschnittswert von 2009 ermittelt. Hieraus ergab sich eine Veränderungsrate von 0,75 %, die im Gesetz bereits ausdrücklich genannt ist. Die hieraus gewonnenen Fortschreibungsergebnisse sollten dann wie in § 28a vorgesehen fortgeschrieben werden (Nr. 2).
Rz. 11
Die entsprechende Verordnung ist inzwischen mit Zustimmung des Bundesrates ergangen. Hieraus ergeben sich folgende Werte für das Jahr 2013:
- Regelbedarfsstufe 1: 382,00 EUR (2012: 374,00 EUR)
- Regelbedarfsstufe 2: 345,00 EUR (2012: 337,00 EUR)
- Regelbedarfsstufe 3: 306,00 EUR (2012: 299,00 EUR)
- Regelbedarfsstufe 4: 289...