Rz. 5
§ 40 enthält in Satz 1 eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrat den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a maßgeblichen Vomhundertsatz zu bestimmen (Nr. 1) und die Anlage zu § 28, um die sich daraus zum 1.1. eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen (Nr. 2). Die Ermächtigung widerspricht nicht den Vorgaben des BVerfG, wonach die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in einem (parlaments-)gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss (Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u. a. Rz. 136). Denn auf Grundlage der Ermächtigung in § 40 werden die bereits gesetzlich fixierten Vorgaben für die Fortschreibung lediglich rechentechnisch und tatsächlich umgesetzt. Ein Regelungsspielraum besteht für den Verordnungsgeber nicht (so auch Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 40 Rz. 14).
Rz. 5a
Soweit teilweise vertreten worden ist (vgl. Greiser/Stölting, DVBl 2012, 1353; SG Detmold, Urteil v. 23.5.2013, S 16 SO 27/13 Rz. 32 ff.), die Regelbedarfsstufen ergäben sich wie bis zum 31.12.2010 die Regelsätze nicht aus einem förmlichen Gesetz, sondern bloß aus den Verordnungen auf der Grundlage von Satz 1 Nr. 2 – mit der Folge der Verwerfungskompetenz durch die Instanzgerichte, sind dem zu Recht weder das BSG (vgl. Urteil v. 23.7.2014, B 8 SO 14/13 R) noch das LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil v. 16.1.2014, L 9 SO 469/13 WA Rz. 86 ff.) gefolgt.
Rz. 6
Bei dem Vomhundertsatz handelt es sich um die Veränderungsrate des in § 28a Abs. 2 Satz 1 legaldefinierten Mischindexes bezogen auf den Zeitraum vom 1.7. des jeweiligen Vorvorjahres bis zum 30.6. des Vorjahres im Vergleich mit dem daran anschließenden Jahreszeitraum, der mit dem 30.6. des jeweils laufenden Jahres endet (zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 28a). Satz 2 enthält eine Berechnungs- und Rundungsregel für den nach Satz 1 Nr. 1 zu berechnenden Vomhundertsatz.
Rz. 7
Satz 1 Nr. 2 ermächtigt zur Ergänzung der Anlage zu § 28 um die sich aus der Fortschreibung ergebenden Regelbedarfsstufen. Hierdurch wird erreicht, dass die jeweiligen Auswirkungen der Veränderung in der sich ergebenden Tabelle leicht ablesbar sind und damit transparent werden. Nach Satz 3 sollen die Bestimmungen nach Satz 1 zum 31.10. eines jeden Jahres erfolgen, damit die Verordnung rechtzeitig zu dem jeweiligen Fortschreibungstermin, dem 1.1. des Folgejahres in Kraft treten kann. Dies war bislang immer der Fall (vgl. Rz. 11 f.).
Rz. 8
Bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 war ursprünglich die Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 2 RBEG und die hierfür vorgesehene "Abschmelzung" (§ 134) zu beachten (hierzu Rz. 12 ff.).