Rz. 9
Für die erstmalige Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1.2012 hat der Gesetzgeber auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 17/4830 S. 3) in § 138 eine leicht abweichende Sonderregelung erlassen. Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in § 7 Abs. 2 RBEG abweichend von § 28a Abs. 2 die Veränderungsrate des Mischindexes (vgl. dazu Rz. 6) für die Anpassung zum 1.1.2011 aus einem Vergleich der Jahresdurchschnittswerte von 2008 und 2009 ermittelt wurde. Dadurch wäre bei unmittelbarer Anwendung von § 28a i. V. m. § 40 das 1. Halbjahr 2010 bei der Fortschreibung der Regelbedarfe unter den Tisch gefallen (vgl. zu den Hintergründen im Einzelnen BR-Drs. 543/11 S. 6).
Rz. 10
Um dies zu bereinigen, hat sich der Gesetzgeber in § 138 für ein Vorgehen in 2 Schritten entschieden (vgl. dazu auch BR-Drs. 543/11 S. 6/7). Nach Nr. 1 wurde zunächst die Veränderungsrate aus einem Vergleich des Zeitraumes vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2010 mit dem Jahresdurchschnittswert von 2009 ermittelt. Hieraus ergab sich eine Veränderungsrate von 0,75 %, die im Gesetz bereits ausdrücklich genannt ist. Die hieraus gewonnenen Fortschreibungsergebnisse sollten dann wie in § 28a vorgesehen fortgeschrieben werden (Nr. 2).
Rz. 11
Die entsprechende Verordnung ist inzwischen mit Zustimmung des Bundesrates ergangen. Hieraus ergeben sich folgende Werte für das Jahr 2013:
- Regelbedarfsstufe 1: 382,00 EUR (2012: 374,00 EUR)
- Regelbedarfsstufe 2: 345,00 EUR (2012: 337,00 EUR)
- Regelbedarfsstufe 3: 306,00 EUR (2012: 299,00 EUR)
- Regelbedarfsstufe 4: 289,00 EUR (2012: 287,00 EUR)
- Regelbedarfsstufe 5: 255,00 EUR (2012: 251,00 EUR)
- Regelbedarfsstufe 6: 224,00 EUR (2012: 219,00 EUR)
Zur Berechnung im Einzelnen vgl. BR-Drs.543/11 S. 6 (für das Jahr 2012) und BR-Drs. 553/12 S. 7.
Rz. 11a
Für die Jahre 2014 und 2015 ist die Fortschreibung (nach § 28a) inzwischen ebenfalls erfolgt. Vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung BR-Drs. 673/13 (für das Jahr 2014) und BR-Drs. 423/14 (für das Jahr 2015).
Hieraus ergeben sich folgende Werte für das Jahr 2014:
- Regelbedarfsstufe 1: 391,00 EUR
- Regelbedarfsstufe 2: 353,00 EUR
- Regelbedarfsstufe 3: 313,00 EUR
- Regelbedarfsstufe 4: 296,00 EUR
- Regelbedarfsstufe 5: 261,00 EUR
- Regelbedarfsstufe 6: 229,00 EUR
und folgende Werte für das Jahr 2015:
- Regelbedarfsstufe 1: 399,00 EUR
- Regelbedarfsstufe 2: 360,00 EUR
- Regelbedarfsstufe 3: 320,00 EUR
- Regelbedarfsstufe 4: 302,00 EUR
- Regelbedarfsstufe 5: 267,00 EUR
- Regelbedarfsstufe 6: 234,00 EUR