Rz. 10

Wie oben (Rz. 3) bereits erwähnt, nimmt Satz 1 die §§ 20 ff. SGB V in Bezug. Nicht erfasst werden die §§ 20, 20 a-c, 21 und 24a, 24b SGB V. Zu § 20 SGB V vgl. Rz. 12. Die Leistungen nach §§ 20a und b SGB V betreffen nicht den Personenkreis, der Krankenhilfe nach dem SGB XII beziehen kann. Außerdem handelt es sich nicht um Individualleistungen. Letzteres gilt auch für § 20c SGB V und die Maßnahme gemäß § 21 SGB V (Gruppenprophylaxe). Die Leistungen nach § 24a SGB V zur Empfängnisverhütung sind in § 49 gesondert geregelt. Eine weitere Sonderregelung findet sich für die Leistungen zur Durchführung einer Sterilisation (§ 24b Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB V) in § 51. Für die Leistungen bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gelten seit dem 15.12.2010 die Regelungen der §§ 19 ff. des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonkflikten. Vgl. im Übrigen auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB V.

 

Rz. 11

Im Rahmen von Satz 1 können damit folgende Leistungen zur Verhütung bzw. Früherkennung von Krankheiten in Anspruch genommen werden:

Zu den Einzelheiten der genannten Leistungen wird auf die Kommentierung zum SGB V verwiesen.

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