2.3.1 Zu anderen Vorschriften
Rz. 11
Die Regelungen des § 24a SGB V gehen § 49 vor. Leistungen der Jugendhilfe gehen ebenfalls vor (§ 10 Abs. 2 und § 40 SGB VIII; so auch Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 49 Rz. 3).
2.3.2 Innerhalb des SGB XII
Rz. 12
Kondome können sowohl Leistungen nach § 49 als auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 47) sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach ärztlicher Feststellung eine mit der individuellen Lebenssituation des Berechtigten verbundene besondere Gefahr der HIV-Infektion besteht (BVerwG, Urteil v. 19.5.1994, 5 C 20/91).
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