Rz. 10

Die Hilfen zur Gesundheit sind im Fünften Kapitel des SGB XII geregelt. Sie umfassen die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), die Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), die Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII), die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) und die Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII). Die Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 1 SGB XII). Das Recht auf freie Arztwahl haben die Leistungsempfänger gemäß § 52 Abs. 2 SGB XII nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zu den Leistungserbringern gelten ebenfalls grundsätzlich die Regelungen des SGB V. Gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 SGB V übernimmt die Krankenkasse gegen Ersatz der vollen Aufwendungen für den einzelnen Leistungsfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten die Krankenbehandlung der Leistungsempfänger. Damit sind die Leistungen zur Gesundheit weitgehend in die Systematik des SGB V einbezogen (vgl. Komm. zu § 52 SGB XII).

 

Rz. 11

(unbesetzt)

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