Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten.

In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 wurde zu dieser Vorschrift ausgeführt:

Zitat

Die Regelung überträgt in den Absätzen 1 bis 5 inhaltsgleich den bisherigen § 10 des Bundessozialhilfegesetzes. Der neue Absatz 6 stellt durch den Verweis auf § 4 Absatz 3 sicher, dass in den Fällen, in denen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge