Rz. 10
Bereits in § 4 ist dem Sozialhilfeträger die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen auferlegt worden. Diesen Auftrag wiederholt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1.
In Abs. 3 wird dieser Auftrag weiter präzisiert: Die Zusammenarbeit soll dem Wohl der Leistungsberechtigten dienen und sich im Ergebnis wirksam ergänzen (Linhart/Adolph, a. a. O., § 5 Rz. 14; Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 5 Rz. 34; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a. a. O., § 5 Rz. 15).
Mit anderen Worten: Es sollen z. B. keine unnötigen bürokratischen Hürden aufgebaut werden, die es einem hilfesuchenden Leistungsberechtigten im Ergebnis unmöglich machen, die Hilfe zu finden, die er benötigt. Beide Seiten der Partnerschaft zwischen öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege – also sowohl die Verbände als auch die Sozialhilfeträger – dürfen die Zusammenarbeit nicht nur aus reinem Selbstzweck heraus praktizieren. Es muss immer bedacht werden, ob die gewählte Form der Kooperation den Leistungsberechtigten Nutzen bringt. Nur dann ist sie überhaupt zulässig. Die Zusammenarbeit darf nicht bloßer Selbstzweck sein und hat dem Leitbild der sozialen Leistungsgemeinschaft zu folgen (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 5 Rz. 13).
Rz. 11
Was die Frage der Wirksamkeit betrifft, so wird damit auch vorgegeben, dass die gewählten Formen der Zusammenarbeit immer wieder einer kritischen Analyse zu unterziehen sind. Wird der gewünschte Erfolg tatsächlich erzielt oder müssen aus den Erfahrungen der täglichen Praxis heraus bestimmte Änderungen vorgenommen werden, um die Wirksamkeit der Leistungserbringung zugunsten der Leistungsberechtigten zu erhöhen? Eine fortlaufende Zusammenarbeit ausschließlich zum Selbstzweck ist nicht zulässig.
Rz. 12
Für die Wohlfahrtsverbände von besonderem Interesse ist die Vorschrift in Abs. 3 Satz 2. Darin wird den Sozialhilfeträgern im Rahmen einer Soll-Vorschrift die Verpflichtung auferlegt, die Tätigkeit der Wohlfahrtsverbände auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen zu unterstützen.
Unter Unterstützung kann dabei sowohl die finanzielle Zuwendung (z. B. einmaliger Zuschuss zu einer Maßnahme im Bereich der Wohnungslosenarbeit) als auch die regelmäßige Subvention (z. B. regelmäßige jährliche Finanzmittel für die Vereinsarbeit) verstanden werden (vgl. Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 5 Rz. 35 ff.). Aber auch außerhalb konkreter finanzieller Unterstützung sind andere Formen denkbar wie etwa die (kostenlose oder -günstige) Überlassung von Räumlichkeiten, von Material oder Personal (vgl. Münder, a. a. O., § 5 Rz. 29 ff.; Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 5 Rz. 23 ff.; Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 5 Rz. 14).
Rz. 13
Die in § 5 angesprochene Form der Zuwendung ist im Übrigen auch strikt von den finanziellen Leistungen zu unterscheiden, die die Sozialhilfeträger aufgrund von Vereinbarungen nach §§ 75 ff. zu zahlen haben (Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 5 Rz. 28). Letztere haben ihre Grundlage in einem konkret vereinbarten Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, während die Zuwendungen des § 5 keine unmittelbare Gegenleistung der Wohlfahrtsverbände an den Sozialhilfeträger zur Voraussetzung haben.
Rz. 14
Nach h. M. besteht auf eine Förderung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 kein Rechtsanspruch (Münder, a. a. O., § 5 Rz. 34 ff. m. w. N.; Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 5 Rz. 15; Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 5 Rz. 31; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a. a. O., § 5 Rz. 23). Die freien Träger haben allerdings einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 5 Rz. 15; Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 5 Rz. 31; Münder, a. a. O., § 5 Rz. 37 m. w. N.; Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 5 Rz. 35 ff.).
Die Sozialhilfeträger können zudem auch nur im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel (Finanz-, Personal- oder Sachmittel) eine Unterstützung geben. Dabei ist es legitim, von den freien Verbänden auch den Einsatz von Eigenleistungen (sowohl ehrenamtliche Arbeit wie eventuell vorhandene Eigen- oder zweckgebundene Spendenmittel) zu verlangen. Das ausschließliche Verlangen des Einsatzes von finanziellen Eigenmitteln durch die freien Verbände und das völlige Ignorieren von ehrenamtlicher Arbeit ist allerdings unzulässig.
Die Sozialhilfeträger müssen bei der Gewährung von Unterstützungsleistungen stets auch den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz mit im Blick haben.
Es ist korrekt und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Sozialhilfeträger bei der Frage der Gewährung finanzieller Zuschüsse an freie Träger deren Finanzkraft mit berücksichtigen. Ärmere Träger können mithin umfassender gefördert werden als solche Träger, die über (erhebliche) finanzielle Eigenmittel verfügen, sog. Arme-Träger-Problematik (Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 5 Rz. 38; Münder, a. a. O., § 5 Rz. 43).
Von Seiten öffentlicher Sozialleistungsträger wird oftmals die Formel verwendet, dass kirchliche Träger (Einrichtungen, die als einer Kirche zugehörig angesehen werden, wie z. B. ein Altenheim in Trägerschaft eines Caritasverbandes) s...