Rz. 9
Absatz 2 Satz 1 eröffnet den Leistungsempfängern die freie Wahl zwischen den Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern entsprechend den Regeln für die gesetzliche Krankenversicherung.
Rz. 10
Ärzte und Zahnärzte i. S. d. Abs. 2 sind dabei – wie in § 76 Abs. 1 SGB V – nicht nur die niedergelassenen Vertragsärzte, sondern auch die medizinischen Versorgungszentren, die ermächtigten Ärzte, die ermächtigten oder nach § 116b SGB V an der ambulanten Versorgung teilnehmenden ärztlichen Einrichtungen, die Zahnkliniken der Krankenkassen, die Eigeneinrichtungen der Krankenkassen (§ 140 Abs. 2 Satz 2 SGB V), die nach § 72a Abs. 3 SGB V vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzte und Zahnärzte, die zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäuser sowie die Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 SGB V. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, zählen auch die Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V dazu. Schließlich sind Ärzte im Sinne der genannten Bestimmungen auch die zugelassenen Psychotherapeuten. Ausgeschlossen sind Leistungserbringer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, z. B. Ärzte, die rein privatärztlich tätig sind.
Rz. 11
Die Bindung an den Zulassungsstatus ist umfassend. So können Vertragsärzte nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, wie sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Auch gegenüber den Leistungsberechtigten nach SGB XII sind die Vertragsärzte daher entsprechend der Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung an die hausärztliche und fachärztliche Versorgung (vgl. § 73 SGB V) gebunden. Ebenso dürfen Leistungsberechtigte nach SGB XII ermächtigte Ärzte nur im Rahmen ihres durch die Zulassungsgremien (Zulassungs- und Berufungsausschüsse) aufgestellten Ermächtigungskataloges konsultieren. Die jeweiligen Entscheidungen der Zulassungsgremien binden die Leistungsempfänger und die Sozialhilfeträger aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Abs. 2 Satz 1 unmittelbar.
Rz. 12
Ebenso wie bei den gesetzlich Krankenversicherten können die Vertrags-(zahn-)Ärzte auch gegenüber den Leistungsberechtigten nach SGB XII nur innerhalb der sich nach Landesrecht richtenden berufsrechtlichen Grenzen ihres jeweiligen Fachgebietes tätig werden. Auch bei einem Leistungsberechtigten nach SGB XII darf ein Facharzt für Allgemeinmedizin daher z. B. keine Leistungen erbringen und abrechnen, die einem Kardiologen oder einem Facharzt für Psychotherapie vorbehalten sind.
Rz. 13
Zugelassene Krankenhäuser sind nach § 108 SGB V Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen sind (sogenannte Plankrankenhäuser) und die Krankenhäuser, die nach § 109 SGB V einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
Rz. 14
Andere als die zugelassenen Leistungserbringer dürfen die Leistungsempfänger entsprechend § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur in Anspruch nehmen, wenn ein Notfall vorliegt. Zur Vergütung in derartigen Fällen vgl. § 25 sowie unten Rz. 19.
Rz. 14a
Die Hilfeempfänger können auch zwischen den sonstigen Leistungserbringern frei wählen. Dies ergibt sich allerdings nicht aus Abs. 2, sondern aus der Gleichstellungsklausel des Abs. 1 Satz 1, aus Verfassungsrecht (Art. 1, 2 und 12 GG) sowie den weiteren Bestimmungen in den §§ 9 und 17 (wie hier H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 52 Rz. 8 f.); denn die freie Wahl der Leistungserbringer ist in den verschiedenen Vorschriften des SGB V entsprechend den jeweiligen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Versorgung gesetzlich Versicherter gesondert geregelt (vgl. z. B. § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V für den Hilfsmittelbereich, § 39 Abs. 2 SGB V mit der dort vorgesehenen Beschränkung auf das in der jeweiligen Einweisung genannte Krankenhaus, § 124 Abs. 1 SGB V für die Heilmittelerbringer).
Rz. 15
Absatz 2 Satz 1 konkretisiert § 9 Abs. 2 (s. o.), wonach den Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind (so schon BVerwG, Urteil v. 4.9.1980, 5 C 42/79 Rz. 13). Das Erfordernis der Angemessenheit (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1) wird durch Abs. 2 Satz 1 allerdings nicht beseitigt. Dementsprechend ist die freie Wahl zwischen den Leistungserbringern etwa insoweit eingeschränkt, als deren Konsultation für den Sozialhilfeträger mit unangemessenen Mehrkosten, z. B. wegen weiter Entfernung, verbunden wäre (a. A. Söhngen, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 17.5.2016, § 52 Rz. 16). Im Rahmen der Krankenhausbehandlung kann die Leistung auch jeweils nur in der niedrigsten Pflegeklasse gewährt werden.
Rz. 16
Aus Abs. 2 Satz 1 folgt nicht das Recht der freien Arztwahl, wenn es sich um ein medizinisches Sachverständigengutachten handelt, das der Sozialhilfeträger im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Auftrag gibt. Hier obliegt vielmehr dem Sozialhilfeträg...