Rz. 3

Zweck der Norm ist grundsätzlich keine auf Dauer angelegte hauswirtschaftliche Versorgung, sondern – in Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel – die persönliche Betreuung der Haushaltsangehörigen für den Fall des vorübergehenden Ausfalls des Haushaltsführers sowie die zur Aufrechterhaltung eines Haushalts erforderlichen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R). Erforderlich für eine Hilfegewährung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Hilfeleistung für einen begrenzten Zeitraum notwendig ist. Das Ende der Notlage muss daher grundsätzlich absehbar sein (das OVG Niedersachsen, Urteil v. 28.12.1993, 4 M 2984/93, nimmt einen Zeitraum von 6 Monaten an). Allerdings ist nach dem Wortlaut der Regelung ("sollen") in atypischen Ausnahmefällen eine zeitlich zunächst unbegrenzte Hilfegewährung möglich. Nicht lediglich vorübergehend wird die Hilfe in den Fällen erbracht, in denen damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann (Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 4

Aus der Regelung ergibt sich ein eigenständiger Anspruch im Rahmen der Hilfen in besonderen Lebenslagen, der jedoch zu anderen Leistungen, die ebenfalls hauswirtschaftliche Hilfen mit umfassen, wie z. B. nach den §§ 61 ff. oder den §§ 36 ff. SGB XI, nachrangig ist. Der Leistungsberechtigte kann daher daneben wegen behaupteter nicht ausreichender Wohnungsreinigung durch einen nach dem SGB XI finanzierten Pflegedienst keine zusätzlichen Leistungen für die Entlohnung einer selbst beschafften Wohnungsreinigungskraft vom Träger der Sozialhilfe als Hilfe zur Fortführung des Haushalts beanspruchen (OVG Hamburg, NordÖR 2004 S. 316). Auch ein Anspruch auf Haushaltshilfe gegenüber der Krankenkasse nach § 38 SGB V oder gegenüber Rehabilitationsträgern nach § 29 SGB VI, § 42 SGB VII, § 54 SGB IX schließt wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes Leistungen nach § 70 aus. Mit Blick auf § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 20 Abs. 2 SGB VIII sind auch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vorrangig.

 

Rz. 5

Auf die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts besteht kein Rechtsanspruch; allerdings ist das dem Träger der Sozialhilfe eingeräumte Ermessen durch die Sollvorschrift zugunsten einer Hilfegewährung vorgeprägt (BVerwG, Urteil v. 2.9.1993, 5 C 18/90, FEVS 44 S. 241). Berechtigter des Anspruchs ist der Haushaltsführer. Das gilt auch bei Mehrpersonenhaushalten.

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