Rz. 11

Nach dem Wortlaut des Abs. 2 ist die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts einerseits persönlicher Art (persönliche Betreuung), andererseits sachlicher Art (die zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Tätigkeiten). Sie geht damit weiter als die in § 61 Abs. 5 Nr. 4 genannten Katalogverrichtungen der Hauswirtschaft und umfasst alle Hilfen für die Haushaltsangehörigen, die zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind. Im Rahmen der persönlichen Betreuung fallen hierunter z. B. die Erziehung minderjähriger Kinder oder die Hausaufgabenbetreuung. Zu den Hilfen sachlicher Art zählen z. B. das Einkaufen sowie das Reinigen der Wohnung und der Wäsche. Zum Umfang der Hilfe im Einzelnen enthält die Vorschrift keine Regelung. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob weitere Haushaltsangehörige zumindest Teile der anfallenden Hausarbeiten übernehmen können.

 

Rz. 12

Abs. 3 der Vorschrift wurde durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des Siebten Kapitels (so BT-Drs. 18/9518).

Durch die Verweisung in Abs. 3 auf § 65 kommt zum Ausdruck, dass die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts vorrangig durch nahe stehende Personen oder Nachbarn geleistet werden soll. Diesen Personen ist vom Sozialhilfeträger dann ein Aufwendungsersatz zu leisten. Ihnen können (Entschließungsermessen) auch angemessene Beihilfen geleistet werden. Hierbei handelt es sich um einen finanziellen Anreiz, den der Hilfeempfänger an die Hilfsperson weiterleitet, um dieser einen finanziellen Anreiz für die mit der Weiterführung des Haushalts einhergehenden Belastungen zu schaffen. Soweit eine angemessene Alterssicherung der Hilfsperson nicht sichergestellt ist, können vom Sozialhilfeträger auch insoweit in angemessenem Umfang Beiträge erbracht werden. Eine anderweitige Absicherung ist anzunehmen, wenn die Hilfsperson bereits einen Anspruch auf Altersrente erworben hat oder anderweitig (z. B. über den Ehegatten) abgesichert ist. Ausreichend ist insoweit, dass die zu erwartende Rente über dem Sozialhilfeniveau liegt (BVerwG, Urteil v. 22.3.1990, 5 C 40/86). Erst wenn Hilfen über nahestehende Personen oder Nachbarn nicht zur Verfügung stehen, können die Aufgaben von zugelassenen Leistungserbringern übernommen werden.

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