Rz. 11

Die Hilfestellung bezieht sich nicht nur auf die Information über die Art und Weise der Veranstaltungen oder Einrichtungen, sondern auch auf die konkrete Ermöglichung der Teilnahme, wie z. B. die Durchführung der Fahrt bzw. die Übernahme möglicher Kosten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine monatliche Pauschale zum Besuch von Veranstaltungen nicht in Betracht kommt (Bay LSG, Urteil v. 26.2.2010, L 8 SO 129/09). Die Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen beschränkt sich nicht nur auf eine Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen, die für alte Menschen bestimmt sind. Entscheidend ist indes auch hier, dass die Ursache des Bedarfs (nicht die Leistung der betreffenden Veranstaltung/Einrichtung) altersbezogen ist.

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