Rz. 2
Das Kapitel 10 enthält die zentralen Regeln über die Beziehungen zwischen den Sozialhilfeträgern sowie den Leistungserbringern. Die Vorschriften regeln sowohl, wie sich Leistungserbringer an der Versorgung der Sozialhilfeempfänger beteiligen können, als auch, nach welchen Grundsätzen sich die Vergütung sowie die Prüfung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen richten.
Rz. 3
Dem gesamten Regelungssystem liegt klar erkennbar die das Sozialrecht insgesamt beherrschende Vorstellung zugrunde, nach die Leistungserbringer nicht in erster Linie in eigenem Auftrag tätig sind, sondern von den Leistungsträgern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Leistungsberechtigten eingesetzt werden. Das Vertragsmodell der §§ 75 ff. entspricht dabei im Bereich der Sozialversicherung am ehesten den Regelungen die Rehabilitationseinrichtungen betreffend (§ 111 SGB V, § 21 SGB IX).
Rz. 4
In Rechtsprechung und Literatur hat sich in diesem Zusammenhang der Begriff des sog. Dreiecksverhältnisses eingebürgert (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil v. 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R; Hess. LSG, Beschluss v. 19.3.2008, L 9 SO 1/08 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.11.2005, L 7 SO 4187/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.9.2005, L 7 SO 3421/05 ER-B; Münder, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, Vor § 75 Rz. 5; Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 75 Rz. 9). Die "Ecken" dieses Dreiecks werden durch den Leistungsberechtigten (d. h. den Hilfeempfänger), den Leistungsträger und den Leistungserbringer gebildet. Das Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungsträger wird durch den Hilfeanspruch (§ 17) und die ihn konkretisierenden Rechtsnormen geprägt. Die Rechtsbeziehung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer wird zentral durch § 75 geregelt. Die beiden genannten Seiten sind insofern miteinander verknüpft, als der Leistungsberechtigte vom Leistungsträger die Kostenübernahme grundsätzlich nur verlangen kann, wenn dieser wiederum eine vertragliche Beziehung mit dem Leistungserbringer unterhält. Auf der 3. Seite – zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungsbezieher – bestehen keine näher im SGB XII geregelten öffentlich-rechtlichen Beziehungen, sondern stattdessen i. d. R. privatrechtliche Verträge. Da die tatsächliche Hilfeleistung aufgrund dieser Beziehung erbracht wird und nicht unmittelbar vom Leistungsträger, wird der gegen diesen gerichteten Anspruch des Leistungsberechtigten nach dem SGB XII auch als Anspruch auf Sachleistungsverschaffung charakterisiert (BSG, a. a. O.).