Rz. 17

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Abs. 1.

 

Rz. 18

Der Unterschied zwischen Empfehlungen i. S. d. Abs. 3 und Vereinbarungen i. S. d. Abs. 1 liegt im Grad der Verbindlichkeit. Soweit die Vereinbarungen nach Abs. 1 für die einzelnen Leistungsträger und Leistungserbringer wirken, geschieht dies mit unmittelbarer Verbindlichkeit. Dementsprechend enthalten Empfehlungen Anhalts- und Orientierungspunkte, von denen aus sachlichen Gründen abgewichen werden kann.

 

Rz. 19

Ebenso wie bei den Rahmenvereinbarungen ist erforderlich, dass alle Beteiligten den Empfehlungen zustimmen. Fehlt es an der Zustimmung auch nur eines Beteiligten, kommen die Empfehlungen nicht wirksam zustande, zumal auch hier ein Konfliktlösungsmechanismus nicht vorgesehen ist.

 

Rz. 20

Die bis zum 31.12.2001 geltenden Bundesempfehlungen v. 15.2.1999 sind in NDV 1999 S. 377 veröffentlicht. Hinweise für die Bestimmung der Leistungstypen finden sich in NDV 2001 S. 33. Da bislang keine neuen Bundesempfehlungen ergangen sind, kommt den bisherigen Empfehlungen bei Abschluss der Landesrahmenverträge auch weiterhin wesentlicher Einfluss zu.

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