Rz. 16

Bislang ist auf Basis des § 93d Abs. 3 BSHG erst eine Bundesempfehlung zustande gekommen (v. 15.2.1999, die formal bis zum 31.12.2001 galt, abgedruckt in NDV 1999 S. 377). Diese enthielt u. a. Hinweise für die Bestimmung von (insgesamt 34) Leistungstypen auf die in Rahmenverträgen und Einzelverträgen aufgesetzt werden kann.

Die Parteien sollten sich auf dringend bundeseinheitlich zu klärenden Grundsatzfragen konzentrieren. Hier kommen besonders Regelungen zur Abgrenzung der Aufwendungen für Anlagen, die Fachleistungen der Eingliederungshilfe dienen, zu den Kosten der Unterkunft sowie der Umgang mit unangemessenen Kosten der Unterkunft bei Leistungsberechtigten, die in den neuen Wohnformen (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 5 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG) leben, und von den Trägern der Eingliederungshilfe zu tragen sind, in Betracht (vgl. Komm. zu § 125 Rz 20 ff.). Auch Regelungen zur Abgrenzung zu Pflegeleistungen sollten in den Empfehlungen aufgenommen werden (vgl. Komm. zu § 125 Rz 23).

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