Rz. 36

Abs. 1 stellt klar, dass Leistungen nach SGB XII, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und die Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG nicht zum Einkommen gehört. Darüber hinaus existieren Sondervorschriften, die bestimmten Leistungen den sozialrechtlichen Einkunfts- bzw. Einkommenscharakter absprechen. Dagegen zählt die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zum SGB II: BSG, Urteil v. 16.5.2007, B 11b AS 27/06 R) ebenso zum Einkommen wie die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum BSHG: BSG, Urteil v. 3.12.2002, B 2 U 12/02 R; zum SGB II: BSG, Urteile v. 5.9.2007, B 11b AS 15/06 R, und v. 6.12.2007, B 14/7b AS 62/06 R, nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.3.2011, 1 BvR 591/08), auch wenn sie für Wehrdienstbeschädigungen in der ehemaligen DDR gezahlt wird (zum SGB II: BSG, Urteil v. 17.3.2009, B 14 AS 15/08 R; im SGB II seit dem 1.7.2011 partiell kein Einkommen gemäß § 1 Abs. 3 Alg II-VO). Da § 82 Abs. 1 Satz 1 keine Ausnahme für ausländische Einnahmen enthält, sind auch ausländische Rentenleistungen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie dem Hilfesuchenden tatsächlich zufließen. Fließen sie nicht in Euro zu, sind sie im Zeitpunkt ihres Zuflusses zum jeweils geltenden Kurswert umzurechnen (vgl. BSG, Urteil v. 30.6.2016, B 8 SO 3/15 R).

 

Rz. 37

  • Leistungen nach dem SGB XII

Hierzu zählen alle Leistungen i. S. v. § 8, d. h. die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 bis 40), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), die Hilfen zur Pflege (§§ 61 bis 66a), die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) sowie die Hilfen in besonderen Lebenslagen (§§ 47 bis 74). Bis zum 31.12.2019 zählte hierzu zudem die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung). Nach der Überführung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 dürften diese Leistungen nunmehr über § 83 Abs. 1 SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen sein.

In einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft dürfen auch SGB II-Leistungen nicht angerechnet werden, weil Arbeitslosengeld II weder zum Einkommen i. S. d. SGB II noch des SGB XII zählt (BSG, Urteil v. 9.6.2011, B 8 SO 20/09 R, vgl. zur Einkommensanrechnung in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ausführlich Geiger, in: LPK-SGB XII, § 82 Rz. 134 ff.). Die Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe ist dagegen nicht als eine zu privilegierende Einnahme zu behandeln (zum SGB II: BSG, Urteil v. 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R).

 

Rz. 38

  • Grundrenten nach dem BVG

Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten Kriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 % gemindert ist, einkommensunabhängig als Ausgleich für ihre Opfer im körperlichen und seelischen Bereich (§ 31 BVG). Sie bleibt unangetastet, weil sie die Mehraufwendungen oder Ausgaben kompensieren soll, die der Kriegesbeschädigte gegenüber gesunden Menschen hat (vgl. BT-Drs. 3/1239 S. 21). Dagegen sind die Renten von Hinterbliebenen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2006, L 6 VG 2519/05) und Eltern Einkünfte, weil sie ausschließlich Unterhaltsersatzfunktion haben. Ausländische Leistungen werden gleichgestellt, wenn sie nach Grund und Höhe mit einer anrechnungsfreien Grundrente i. S. d. § 31 BVG vergleichbar sind (Bay. LSG, Urteil v. 25.8.2009, L 8 SO 64/08; zum SGB II: BSG, Urteil v. 5.9.2007, B 11b AS 49/06 R).

 

Rz. 39

  • Renten in entsprechender Anwendung des BVG

Dies sind Beschädigtengrundrenten z. B. für Opfer von Gewalttaten (§§ 1 ff. Opferentschädigungsgesetz – OEG), Grenzdienstopfer (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Bundesgrenzschutzgesetz – BGSG i. V. m. § 80 Soldatenversorgungsgesetz – SVG), Impfgeschädigte (§ 60 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz – IfSG), politische Häftlinge (§ 4 Häftlingshilfegesetz – HHG), Wehrdienstopfer (§§ 80 ff. SVG) und Zivildienstopfer (§ 50 Zivildienstgesetz – ZDG). Auch ausländische Renten, die einer Grundrente nach dem BVG vergleichbar sind, werden privilegiert (BSG, Urteil v. 30.6.2016, B 8 SO 3/15 R).

 

Rz. 40

  • Renten oder Beihilfen nach dem BEG

Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, mit denen Einbußen an Leben, Körper oder Gesundheit entschädigt werden (§§ 28 bis 42 BEG), sind keine Einkünfte. Der Gesetzeswortlaut schränkt dies jedoch bezüglich der Höhe auf vergleichbare Grundrenten nach dem BVG ein. Dagegen zählen Entschädigungen für die übrigen Schadenstatbestände nach dem BEG (§§ 15 bis 141k BEG) zu den Einkünften.

 

Rz. 41

  • Bestimmte Rückerstattungen, Abs. 1 Satz 2

Hat der Leistungsberechtigte in der Vergangenheit Vorauszahlungen geleistet und fließt ihm im Bedarfszeitraum eine...

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