Rz. 40
Abs. 1 stellt klar, dass Leistungen nach SGB XII oder die Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem SGB XIV nicht zum Einkommen gehören. Durch das Außerkrafttreten des BVG und das Inkratfttreten des SGB XIV durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 19.12.2019 zum 1.1.2024 ist Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ersatzlos gestrichen und Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 angepasst worden; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden (BT-Drs. 20/8344 S. 39).
Darüber hinaus existieren Sondervorschriften, die bestimmten Leistungen den sozialrechtlichen Einkunfts- bzw. Einkommenscharakter absprechen. Dagegen zählt die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zum SGB II: BSG, Urteil v. 16.5.2007, B 11b AS 27/06 R) ebenso zum Einkommen wie die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum BSHG: BSG, Urteil v. 3.12.2002, B 2 U 12/02 R; zum SGB II: BSG, Urteile v. 5.9.2007, B 11b AS 15/06 R, und v. 6.12.2007, B 14/7b AS 62/06 R, nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.3.2011, 1 BvR 591/08), auch wenn sie für Wehrdienstbeschädigungen in der ehemaligen DDR gezahlt wird (zum SGB II: BSG, Urteil v. 17.3.2009, B 14 AS 15/08 R; im SGB II seit dem 1.7.2011 partiell kein Einkommen gemäß § 1 Abs. 3 Alg II-VO). Da § 82 Abs. 1 Satz 1 keine Ausnahme für ausländische Einnahmen enthält, sind auch ausländische Rentenleistungen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie dem Hilfesuchenden tatsächlich zufließen. Fließen sie nicht in Euro zu, sind sie im Zeitpunkt ihres Zuflusses zum jeweils geltenden Kurswert umzurechnen (vgl. BSG, Urteil v. 30.6.2016, B 8 SO 3/15 R).
Rz. 41
- Leistungen nach dem SGB XII – Nr. 1
Hierzu zählen alle Leistungen i. S. v. § 8, d. h. die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 bis 40), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), die Hilfen zur Pflege (§§ 61 bis 66a), die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) sowie die Hilfen in besonderen Lebenslagen (§§ 47 bis 74). Bis zum 31.12.2019 zählte hierzu zudem die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung). Nach der Überführung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 dürften diese Leistungen nunmehr über § 83 Abs. 1 SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen sein.
In einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft dürfen auch SGB II-Leistungen nicht angerechnet werden, weil Arbeitslosengeld II weder zum Einkommen i. S. d. SGB II noch des SGB XII zählt (BSG, Urteil v. 9.6.2011, B 8 SO 20/09 R, vgl. zur Einkommensanrechnung in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ausführlich Geiger, in: LPK-SGB XII, § 82 Rz. 134 ff.). Die Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe ist dagegen nicht als eine zu privilegierende Einnahme zu behandeln (zum SGB II: BSG, Urteil v. 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R).
Rz. 42
- Renten oder Beihilfen nach dem BEG – Nr. 3
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, mit denen Einbußen an Leben, Körper oder Gesundheit entschädigt werden (§§ 28 bis 42 BEG), sind keine Einkünfte. Der Gesetzeswortlaut schränkt dies jedoch bezüglich der Höhe auf vergleichbare Leistungen nach dem SGB XIV ein. Dagegen zählen Entschädigungen für die übrigen Schadenstatbestände nach dem BEG (§§ 15 bis 141k BEG) zu den Einkünften.
Rz. 43
Bereits zum 1.7.2021 ist in § 82 ergänzt worden, dass eine nach § 1878 BGB (vormals 1835a BGB) gezahlte Aufwandsentschädigung pro Kalenderjahr bis zu dem in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag anrechnungsfrei ist. § 1878 BGB regelt den Anspruch eines ehrenamtlichen Betreuers auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung.
Rz. 44
Durch das Bürgergeld-Gesetz ist sowohl im SGB II (dort in § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II) als auch im SGB XII das nach § 19 MuSchG zu zahlende Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Es wird nur das Mutterschutzgeld nach § 19 MuSchG und nicht der ggf. vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld als Einkommen berücksichtigt. Die Privilegierung des Mutterschutzgeldes im SGB II und SGB XII dient der Verwaltungsvereinfachung. Das Mutterschaftsgeld wird i. d. R. nachträglich ausgezahlt; dies hat zur Folge, dass eine Berücksichtigung des ausgezahlten Mutterschaftsgelds regelmäßig den Erlass von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden erfordert (BT-Drs. 20/3873 S. 76).
Rz. 45
- Einkommen von Schülern während der Schulferien – Nr. 6
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 das Einkommen von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung haben, welches diese au...