Rz. 2

Die Vorschrift schränkt das berücksichtigungsfähige Einkommen i. S. v. § 82 weiter ein. Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen sollen für den jeweiligen Zweck und nicht für die andersartigen Maßnahmen der Sozialhilfe herangezogen werden (zum BSHG: BVerwG, Urteile v. 16.5.1974, V C 46.73, und v. 12.4.1984, 5 C 3/83). Außerdem schließt die Regelung Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für ein und denselben Zweck aus (zum BSHG: BVerwG, Urteil v. 16.5.1974, V C 46/73). Eine Sonderregelung für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel enthält § 88 Abs. 1 Nr. 1, dessen Anwendungsbereich gegenüber § 83 Abs. 1 weiter ist. § 88 Abs. 1 Nr. 1 setzt weder voraus, dass die Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, noch dass sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden.

 

Rz. 3

Abs. 2 untersagt dem Sozialhilfeträger, private Schadensersatzforderungen nach § 253 Abs. 2 BGB als Einkommen zu berücksichtigen und schwächt damit den Nachrang der Sozialhilfe ab (zum BSHG: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.11.2001, 12 A 11164/01).

 

Rz. 4

Das SGB II enthält in § 11a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 vergleichbare Regelungen.

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