Rz. 20
Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist der Familienzuschlag stets zu berücksichtigen, ohne dass eine tatsächliche Unterhaltszahlung erforderlich ist (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 85 Rz. 28; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 85 Rz. 40; Kiss, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 85 Rz. 32). Lebenspartner sind Personen gleichen Geschlechts, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der bis zum 21.12.2018 geltenden Fassung eine Lebenspartnerschaft begründet haben (§ 33b SGB I). Sie sind einander gemäß § 5 Satz 1 LPartG zum angemessenen Unterhalt verpflichtet, wobei die §§ 1360a und 1360b BGB entsprechend gelten (§ 5 Satz 2 LPartG).
Rz. 21
Ehegatten sind Personen, die eine Ehe wirksam geschlossen haben. Ob sie getrennt leben, richtet sich danach, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist (vgl. Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 85 Rz. 12; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 85 Rz. 29; Kiss, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 85 Rz. 33). Neben der (vollständigen) Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (objektiver Tatbestand) muss folglich der Entschluss eines Ehegatten/Lebenspartners hinzutreten, nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem anderen leben zu wollen. Die Trennung muss Ausdruck eines gestörten Ehegatten- bzw. Lebenspartnerschaftsverhältnisses sein, d. h. die Zerrüttung muss nach außen hin (objektiv) erkennbar sein. Freiwillige Trennungen führen nur dann zu einem Getrenntleben, wenn sie darauf beruhen, dass ein Ehegatte/Lebenspartner die Lebensgemeinschaft mit dem anderen ablehnt. Lebt der eine Ehegatte/Lebenspartner dauerhaft in einer stationären Einrichtung und der andere außerhalb, so hängt es vom Willen der Eheleute/Lebenspartner ab, ob ihre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beendet ist (BSG, Urteil v. 16.4.2013, B 14 AS 71/12; zum BSHG: BVerwG, Urteil v. 26.1.1995, 5 C 8/93; Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 85 Rz. 12). Beruflich bedingte Trennungen (z. B. längerfristige Auslandsaufenthalte) reichen allein nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.1.1995, 5 C 8/93; Hess. LSG, Urteil v. 25.11.2011, L 7 SO 194/09).
Rz. 22
Das Getrenntleben kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung verwirklicht werden. Der Nachweis des Getrenntlebens lässt sich in diesen Fällen allerdings schwierig führen, weil gemeinsame Berührungspunkte (die beiderseitige Benutzung von Küche, Bad, Flur usw.) meist unvermeidbar sind. Ein Getrenntleben liegt deshalb nur vor, wenn die Eheleute/Lebenspartner keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und sich ein gelegentliches Zusammentreffen der Ehegatten/Lebenspartner als ein bloß räumliches Nebeneinander ohne persönliche Beziehung darstellt (BGH, Urteil v. 11.4.1979, IV ZR 77/78).