Rz. 30

Leben die Eltern mit ihrem minderjährigen, unverheirateten Kind zusammen, so sind für einen Elternteil und das Kind (= nachfragende Person) jeweils der Familienzuschlag und für den anderen Elternteil der Grundbetrag (Nr. 1) zu berücksichtigen. Kinder und Eltern leben zusammen, wenn sie eine Lebens- bzw. Haushaltsgemeinschaft bilden; zum BSHG: BVerwG, Urteil v. 12.1.1984, 5 C 107/83). Besteht zwischen dem Minderjährigen und seinen Eltern, die zusammen leben, weder eine Lebens- noch eine Haushaltsgemeinschaft, so bestimmen sich die Einkommensgrenzen nach Abs. 1 (vgl. Abs. 2 Satz 3).

 

Rz. 31

Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Minderjährige lebt (Abs. 2 Satz 2). Auch hier ist maßgebend, ob zwischen dem Elternteil und dem minderjährigen, unverheirateten Kind eine Lebensgemeinschaft besteht. Minderjährige, die bei keinem Elternteil leben, werden wie Volljährige behandelt. Bei ihnen richtet sich die Einkommensgrenze nach Abs. 1 (vgl. Abs. 2 Satz 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge