Rz. 3

Die Norm bestimmt als Komplementärvorschrift zu §§ 85 und 88, dass Einkünfte über der Einkommensgrenze in angemessenen Umfang einzusetzen sind. Sie stellt das zu berücksichtigende Einkommen (§ 82) der maßgeblichen Einkommensgrenze (§ 85) gegenüber.

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