Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt und trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 a. a. O.) in Kraft. Sie übertrug im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 85 BSHG in das SGB XII. Als Folgeänderung zum neuen § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII entfielen die Regelungen des bisherigen § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 BSHG (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 83 des Entwurfs).

Das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) eliminierte Abs. 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 7.12.2006 (vgl. dazu BT-Drs. 16/2711 S. 12) und verortete stattdessen eine entsprechende Regelung in § 92a Abs. 1 SGB XII. Der bisherige Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 rückte mit gewissen inhaltlichen Modifikationen zum neuen Abs. 1 Satz 2 auf.

Mit Art. 3 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I. S. 453) ist die Vorschrift rückwirkend (Art. 14 Abs. 1 a. a. O.) zum 1.1.2011 sprachlich an die Neuregelung und -bezeichnung der Regelbedarfsstufen angepasst worden: In Abs. 2 Satz 1 ersetzte der Gesetzgeber die Wörter "des Eckregelsatzes" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28". Eine grundlegende Änderung der Vorschrift ist damit nicht verbunden.

Durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden zum 1.1.2017 in Satz 1 der Freibetrag von 25 auf 50 % erhöht. Dies bewirkte, dass das Arbeitsentgelt von Personen, die Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, in geringerem Umfang als bisher auf Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel angerechnet werden. In Satz 2 wurde der neu eingeführte Abs. 3a aufgenommen. Mit der Änderung wurde für Personen, die Leistungen in einer stationären Einrichtung bedürfen, ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, eine entgeltliche Beschäftigung aufzunehmen; der bisherige faktische Gleichlauf mit der Regelung in § 82 Abs. 3 Satz 2 wurde beibehalten (vgl. BT-Drs. 18/10523 S. 21, 71).

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) wurde zum 1.1.2018 in Abs. 2 Satz 2 die Angabe "3a" durch die Angabe "6" ersetzt. Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 82, mit der Abs. 3a in Abs. 6 übernommen wurde (BR-Drs. 780/16 S. 6, 45).

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