Rz. 9
Vom Vermögen abzugrenzen ist das Einkommen des Hilfesuchenden (vgl. ausführlich die Komm. zu § 82 Rz. 6 ff.). Nach der modifizierten Zuflusstheorie sind Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die jemand in einem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in dem Bedarfszeitraum bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit also regelmäßig Einkommen. Mittel die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (deshalb modifizierte Zuflusstheorie, vgl. BVerwG, Urteil v. 18.2.1999, 5 C 35.97 unter Aufgabe der Identitätstheorie; BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 35/07 R; für das SGB II: BSG, Urteile v. 30.7.2008, B 14 AS 26/07 R, und v. 30.9.2008, B 4 AS 29/07 R und B 4 AS 57/07 R). Unerheblich ist, ob die Mittel überhaupt für den Bedarfszeitraum (z. B. Nachzahlungen) bestimmt sind oder den sozialhilferechtlichen Bedarf decken sollen (BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 35/07 R; zum SGB II: BSG, Urteile v. 30.7.2008, B 14 AS 26/07 R und B 14/11b AS 17/07 R, sowie Urteil v. 30.9.2008, B 4 AS 29/07 R; zum BSHG: BVerwG, Urteil v. 18.2.1999, 5 C 35/97). Ein einkommensrelevanter Zufluss liegt somit i. d. R. auch vor, wenn beim Hilfesuchenden im Bedarfszeitraum Nach- und Rückzahlungen, Rückerstattungen u.ä. eingehen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 sind Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, ausnahmsweise kein Einkommen (insbesondere Stromkostenerstattungen).
Rz. 10
Forderungen stellen Vermögen dar. Im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung ist sozialhilferechtlich jedoch nicht das Schicksal der Forderung interessant, sondern nach § 82 Abs. 1 allein auf das Erzielen von Einkünften in Geld oder Geldeswert (als Einkommen) abzustellen. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z. B. bei einer Sparkasse, weil anderenfalls der Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen gewertet würde. Der aus einer bloßen Umschichtung von bestehendem Vermögen, etwa durch Veräußerung oder Geltendmachung einer Forderung, resultierende Zufluss wird dann als Surrogat der Forderung nicht zum (vorübergehenden) Einkommen, sondern behält den Charakter von Vermögen. Daher gilt § 82 Abs. 1 nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern etwa angespart werden (BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 35/07 R).
Rz. 11
Es folgen Beispiele zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen:
- Auszahlungen aus einem nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 geschonten Altersvorsorgevertrag (insbesondere Riester-Rente) sind als Einkommen zu bewerten. Sie bleiben im Rahmen der § 82 Abs. 4 und 5 jedoch anrechnungsfrei (vgl. Komm. zu § 90 Rz. 57; BT-Drs. 780/16 S. 45).
- Betriebskostenguthaben sind als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.6.2014, L 23 SO 68/12; zum SGB II: BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 58/06 R, und v. 16.5.2012, B 4 AS 132/11 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.9.2009, L 6 AS 11/09; zu einem von der Vermieterin verrechneten Betriebs- und Heizkostenguthaben mit zukünftigen Mietzahlungen vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2012, B 4 AS 139/11 R).
- Tritt ein Erbfall bereits vor dem erstmaligen Leistungsbezug ein, handelt es sich um Vermögen. Tritt der Erbfall während des Bezugs von Leistungen ein, handelt es sich um Einkommen, welches jedoch erst mit tatsächlichem Zufluss als bereites Mittel zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.1.2009, B 14 AS 42/07, und v. 19.8.2015, B 14 AS 43/14 R).
- Erträge aus einem Vermögensgegenstand stellen Einkommen dar (nicht die Wertsteigerung eines Vermögensgegenstandes).
- Eine Gehalts- und Lohnnachzahlung stellt Einkommen dar (BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 4 AS 154/11 R; zum BSHG: BVerwG, Urteil v. 19.2.2001, 5 C 4/00).
- Gutscheine, die im wirtschaftlichen Verkehr wie Geld behandelt werden, gehören zum Vermögen.
- Ein Heizkostenabrechnungsguthaben ist als Einkommen zu behandeln (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.2.2007, L 20 B 141/06 SO).
- Eine bestehende Lebensversicherung gehört zum Vermögen (BSG Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 68/06 R).
- Ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt einzusetzendes Vermögen dar.
- Eine Unterhaltsnachzahlung ist als Einkommen zu berücksichtigen (zum BSHG: BVerwG, Beschluss v. 30.3.1993, 5 B 144/92).
- Eine Rentennachzahlung ist als Einkommen zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.2.2011, L 13 AS 628/11).
- Schadensersatz fällt unter den Vermögensbegriff, wenn er eine frühere Vermögenslage wieder herstellt (z. B. nach Beschädigung oder Ve...