Rz. 48
Bis zum 31.3.2017 regelte § 1 DVO zu § 90 SGB XII bestimmte Vermögensgrenzen differenziert nach der Art des Hilfefalls und der einstandspflichtigen Personengruppe. Hinsichtlich der Hilfearten differenzierte § 1 DVO zu § 90 SGB XII nach der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) einerseits und der Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel andererseits. Die für die Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehenen Freibeträge waren auch im Rahmen der Grundsicherung anzuwenden (vgl. BSG, Urteil v. 20.9.2012, B 8 SO 13/11 R).
Die Erhöhung der Vermögensschongrenzen zum 1.1.2005 gegenüber der alten DVO zu § 88 BSHG korrespondierte mit der damals neuen Konzeption der Regelsätze, die erstmals alle pauschalierbaren Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassten. Da von den Leistungsberechtigten Ansparungen für größere Anschaffungen, wie Haushaltsgeräte, Wintermantel oder für Wohnungsrenovierungen, verlangt werden, müssen diese konsequenterweise bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt bleiben. Der Aufstockungsbetrag orientierte sich an den im Regelfall zu erwartenden Ansparungen (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 74 zu Art. 15).
Rz. 49
Freizulassen waren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) a. F. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1.600,00 EUR, jedoch 2.600,00 EUR bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern. Wer voll erwerbsgemindert ist, bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Invalidenrentner sind Personen, die nach Art. 2 §§ 7, 8 und 10 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) Anspruch auf eine Invalidenrente haben. Die für die Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehenen Freibeträge waren auch im Rahmen der Grundsicherung anzuwenden.
Rz. 50
Bei den Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60), der Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66), der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) und der Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) gehörten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b a. F. 2.600,00 EUR zum Schonvermögen, zuzüglich eines Betrages von 256,00 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird. Überwiegend wird derjenige unterhalten, der tatsächlich von der nachfragenden Person seinen überwiegenden (mehr als 50 %) Unterhalt erhält. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Satz 2 DVO a. F. waren weitere Familienzuschläge zu berücksichtigen, wobei auch die Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes einbezogen werden. Denn für Lebenspartner, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ihr Vermögen wie Ehegatten füreinander einzusetzen haben, sollen dieselben Freibetragsgrenzen wie für Ehegatten gelten (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 74 zu Art. 15).