Rz. 51
Die nach Art des Hilfefalls vorgenommene Differenzierung wurde zum 1.4.2017 aufgegeben. Der Vermögensfreibetrag beträgt jetzt einheitlich 5.000,00 EUR für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person zuzüglich weiterer 500,00 EUR für jede Person, die von dieser Person überwiegend unterhalten wird. Damit wurde der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe erhöht. Die Höhe der kleineren Barbeträge und der sonstigen Geldwerte wurde einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer Einstandsgemeinschaft gehört, auf jeweils 5.000,00 EUR festgelegt. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung erfolgte auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere Kinder von Leistungsberechtigten (vgl. BR-Drs. 50/17 S. 1). Die Erhöhung erfolgte zum einen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung, zum anderen mit Blick auf die Erhöhung des Vermögensfreibetrages auf rund 50.000,00 EUR und die vollständige Freistellung des Partnervermögens ab dem Jahr 2020 in der Eingliederungshilfe (vgl. BR-Drs. 50/17 S. 2).
Rz. 52
Zu einer Einstandsgemeinschaft gehören für die Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel gemäß § 19 Abs. 3 Leistungsberechtigte selbst, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihre Eltern oder ein Elternteil. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wird die Einstandsgemeinschaft in § 27 Abs. 1 und 2, für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 41 unter Verweis auf § 43 definiert. Auch für alleinstehende minderjährige Personen findet der Freibetrag von 5.000,00 EUR Anwendung, wobei eine minderjährige Person als alleinstehend gilt, wenn sie unverheiratet ist und die Sozialhilfe nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist (vgl. BR-Drs. 50/17 S. 4).
Besonderheiten einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, die sich aus dem Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist im Rahmen der Härteregelung des Abs. 3 Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urteil v. 20.9.2012, B 8 SO 13/11 R).
Rz. 53
Nach der Neuregelung der Eingliederungshilfe im SGB IX zum 1.1.2020 findet Abs. 2 Nr. 9 in diesem Bereich keine Anwendung mehr. § 139 Satz 2 SGB IX verweist ausdrücklich nur auf die Nr. 1 bis 8 und erhöht den Vermögensfreibetrag für den Bereich der Eingliederungshilfe auf rund 50.000,00 EUR.