Rz. 8

"Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum und nicht identisch mit dem Härtebegriff in § 90 Abs. 3 Satz 1 (BVerwG, Urteil v. 14.5.1969, V C 167.67; Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 91 Rz. 13). Die Regelungen in § 90 Abs. 3 und § 91 Satz 1 unterscheiden sich dadurch, dass bei § 90 Abs. 3 der Einsatz oder die Verwertung des Vermögens zu jeder Zeit eine Härte bedeuten würde, während § 91 nur den sofortigen Verbrauch bzw. die sofortige Verwertung erfasst und den Hilfesuchenden davor schützt, das grundsätzlich verwertbare Vermögen unwirtschaftlich verwerten zu müssen (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 91 Rz. 1). Eine Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 schließt bereits die Verwertung des Vermögens aus, mit der Folge, dass der Vermögensgegenstand nicht nach § 90 Abs. 1 zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist. Die Härte in § 91 ergibt sich aus dem Zeitmoment der Verwertung. Die Verwertung ist dem Leistungsberechtigten nach § 90 zuzumuten, bedeutet jedoch vorübergehend eine Härte. Eine Härte i. S. d. § 91 kann sich insbesondere daraus ergeben, dass eine Verwertung oder ein Verbrauch unter Zeitdruck offensichtlich unwirtschaftlich wäre, der Gegenstand in absehbarer Zeit einen erheblichen Wertzuwachs erwarten lässt (z. B. Bauerwartungsland, Aktien oder Wertpapiere mit erheblichem Aufwärtspotential etc.) oder die kurzfristige Verwertung mit unverhältnismäßigen Kosten (z. B. Gutachterkosten) oder hohen Einbußen verbunden wäre (Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 91 Rz. 14). Hierzu kann z. B. der Verlust der Sparprämie beim prämienbegünstigten Bausparvertrag oder bei vermögenswirksamen Leistungen gehören. Die Verwertung einer Lebensversicherung bedeutet grundsätzlich keine Härte in diesem Sinne (vgl. BSG, Urteil v. 12.10.2017, B 4 AS 19/16 R; Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 91 Rz. 14 m. w. N.).

 

Rz. 9

Auf einen Härtefall können sich sowohl der Hilfesuchende als auch die anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft berufen.

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