Rz. 10
Die Überleitung erfolgt nach Abs. 2 Satz 1 mittels schriftlicher Anzeige. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der sowohl dem Leistungsberechtigten als auch dem Drittschuldner bekannt zu geben ist; auch gegenüber Letzterem wird nämlich eine Regelung getroffen, da sich die Überleitung auf das Rechtsverhältnis zum Leistungsberechtigten auswirkt. Die Wirksamkeit richtet sich nach den §§ 39 ff. SGB X; erst mit Bekanntgabe an den Drittschuldner wird die Überleitungsanzeige wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine förmliche Zustellung ist zwar nicht erforderlich, aus Beweisgründen aber zweckmäßig (SG Gießen, Urteil v. 21.4.2015, S 18 SO 84/13, Rz. 22).
Rz. 11
Die Überleitung muss hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass für die Adressaten klar ersichtlich sein muss, dass eine Regelung (Gläubigerwechsel) getroffen werden soll und welchen Inhalt sie hat. Letzteres erfordert – neben Benennung von Anspruchsinhaber, -gegner und überleitendem Leistungsträger – insbesondere eine konkrete Bezeichnung des übergeleiteten Anspruchs, beispielsweise welches Geschenk der Beschenkte herausgeben soll. Zudem muss die Anzeige erkennen lassen, dass der Übergang dieses Anspruchs des Hilfeempfängers in Höhe der ihm gewährten Leistungen auf den Sozialhilfeträger bewirkt werden soll, wobei eine zahlenmäßige Bestimmung des übergeleiteten Anspruchs nicht notwendig ist. Bei einer Überleitung von künftigen Ansprüchen ist eine Überleitung „dem Grunde nach“ zulässig. Auch bei einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt muss ein möglicher Leistungsanspruch nicht abschließend festgestellt oder der Höhe nach bezeichnet sein; erforderlich ist aber zumindest die Bezeichnung eines konkreten Anspruchs des Hilfebedürftigen zur Herstellung der erforderlichen Bestimmtheit i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB X (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 11.10.2010, L 8 SO 5/10 B). Erforderlich ist ferner die Angabe von Zeitraum und Höhe der gewährten Leistungen, wegen der die Überleitung erfolgt (BSG, Urteil v. 24.8.1988, 7 RAr 74/86; Urteil v. 12.4.1984, 7 RAr 27/83, AuB 1985 S. 57). Zwischen Tenor und Begründung dürfen des Weiteren keine unauflösbaren Widersprüche bestehen (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 10.12.1999, 4 L 3709/99).
Rz. 12
Vor der Überleitung sind Leistungsberechtigter und Drittschuldner grundsätzlich nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören. Dies ist allerdings nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X entbehrlich, wenn eine unvertretbare Verfahrensverzögerung mit Nachteilen für die Allgemeinheit droht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Untergang des überzuleitenden Anspruchs oder das Entstehen von – die Anspruchsdurchsetzung ausschließenden – Einreden (beispielsweise drohende Verjährung) zu besorgen sind. Ein etwaiger Anhörungsmangel kann ggf. noch im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt werden. Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahrens setzt voraus, dass die Behörde dem Betroffen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die – unter Umständen unzutreffende – Rechtsauffassung der Behörde ankommt, dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies i. d. R. durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet ist, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zulasten des Betroffenen, und die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lässt, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.1.2014, L 9 SO 469/13 WA, Rz. 48, m. w. N.; Rodert/Martin, ZfF 2013 S. 265, 268). Dem Hilfeempfänger bzw. dem Drittschuldner steht lediglich ein Anhörungsrecht aus eigenem Recht zu, d. h., aus einer unterblieben Anhöhrung des einen Beteiligen kann der andere keine Rechte herleiten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.9.2012, L 9 SO 146/12, nicht veröffentlicht). Unterlässt der Sozialhilfeträger eine Anhörung im Hinblick auf eine mögliche Heilung, läuft er Gefahr, aufgrund eines infolge der unterblieben Anhörung unbekannten oder unvollständigen Sachverhalts eines fehlerhafte Ermessensentscheidung zu treffen, die dann nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht mehr korrigiert werden kann.
Die Überleitungsanzeige bewirkt den Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger, also einen Gläubigerwechsel. Der Drittschuldner (also der Schuldner des übergeleiteten Anspruchs) kann demnach – wie bei jeder Übertragung von Forderungen – gegenüber dem Sozialhilfeträger nach § 404 BGB alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die ihm gegen den Leistungsberechtigten vor der Überleitung zugestanden haben. Ferner sind Verfügungen des Leistungsberechtigten, die dieser nach der Überleitung vornimmt, wirkungslos; er ist nicht mehr Anspruchsinhaber und kann deswegen keine Ve...