Rz. 13

Gegen die Überleitungsanzeige können sowohl Leistungsberechtigter als auch Drittschuldner zunächst Widerspruch und bei Erfolglosigkeit Anfechtungsklage vor den Sozial- bzw. ggf. den Verwaltungsgerichten (Öffnungsklausel nach § 50a Satz 1 Nr. 1 SGG, BT-Drs. 15/3169) erheben. Diese Rechtsmittel haben indes nach Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung i. S. d. § 86a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 SGG. Deswegen empfiehlt es sich für den Rechtsschutz Suchenden, beim Gericht der Hauptsache zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG zu stellen. Das Gericht hat dann die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides bestehen. Daneben kann die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen sein, wenn dem Antragsteller unzumutbare irreparable Nachteile drohen oder kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Überleitung gegeben ist.

Ein solcher Anordnungsantrag kann – muss aber nicht – zuvor auch nach § 86a Abs. 3 SGG beim Sozialhilfeträger gestellt werden.

Hinsichtlich der Gerichtskosten ist zu differenzieren: Wendet sich der Drittschuldner gegen die Überleitungsanzeige, gehört er regelmäßig nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, weshalb Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. Bezüglich des Streitwertes ist regelmäßig auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, da mit der Überleitung nicht feststeht, ob der übergeleitete Anspruch besteht oder nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.2.2015, L 20 SO 23/15 B; Beschluss v. 24.6.2015, L 9 SO 408/14 B). Wendet sich der Hilfeempfänger gegen die Überleitungsanzeige, besteht hingegen Kostenfreiheit i. S. d. § 183 SGG, da sie in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.7.2015, L 9 SO 178/15 B, Rz. 11).

Anderes gilt, soweit der Sozialhilfeträger den übergeleiteten Anspruch gerichtlich geltend macht. Dann bestimmt sich der Rechtsweg nach der Rechtsnatur des übergeleiteten Anspruchs. Hat der Sozialhilfeträger einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf sich übergeleitet, so hat er diesen beispielsweise vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Zivilgerichte sind an die Wirksamkeit der Überleitung gebunden.

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