Rz. 3

Nach Abs. 1 wird die Bundesregierung unter Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dies gilt insbesondere für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht. Sie hat aber nach der inhaltsgleichen Ermächtigung aus § 76 Abs. 3 BSHG die Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG v. 28.11.1962 erlassen (BGBl I S. 692). Diese Verordnung wurde durch Art. 12 i. V. m. Art. 67 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) geändert. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der Verordnung an die Regelungen des SGB XII (BT-Drs. 15/1514 S. 74).

Die Verordnung enthält in § 1 eine allgemeine Regelung zum Einkommen, in §§ 2 ff. Ausführungen zu den einzelnen Einkommensarten:

  • § 2 für die Bewertung von Sachbezügen,
  • § 3 für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • §§ 4, 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit,
  • § 6 für Einkünfte aus Kapitalvermögen und § 7 für solche aus Vermietung und Verpachtung.

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