Rz. 28

Abs. 1a begründet eine besondere, von der allgemeinen Regel des Abs. 1 abweichende örtliche Zuständigkeit für die Sammelabrechnung für die Kosten der Schulausflüge gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Danach ist für die Auszahlung für Schulausflugsleistungen der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Schule liegt (Abs. 1a Satz 1). Damit hat der Schulträger nur einen Sozialhilfeträger als auszahlende Stelle für alle Schüler, unabhängig davon, welcher Sozialhilfeträger im Übrigen für die einzelnen Schüler örtlich zuständig ist oder im Bedarfsfalle örtlich zuständig wäre (Abs. 1a Satz 2). Es wird vorausgesetzt im Sinne einer gesetzlichen Vermutung, dass die Leistungsberechtigung der betroffenen Schüler gegenüber der Schule nachgewiesen wurde (§ 34a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3). Die Regelung gilt entsprechend auch im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 46b Abs. 2 Satz 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge