Rz. 53

Ein Eilfall liegt vor, wenn die Hilfeleistung keinen Aufschub duldet, weil der Leistungssuchende ansonsten erhebliche Nachteile erleiden würde. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn ansonsten Obdachlosigkeit oder Hilflosigkeit oder gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen eintreten würde (ZSprSt. v. 13.2.1997, EuG 51 S. 334). Fährt ein Krankenwagen durch das Gebiet mehrerer Sozialhilfeträger, entsteht die Eilzuständigkeit immer wieder neu, sie wird nicht "verlängert" (Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 98 Rz. 28; OVG Schleswig, a. a. O.).

 

Rz. 54

Ein Eilfall i. S. d. Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein anderer die dringend benötigte Hilfe tatsächlich bereits erbringt. Hier sind insbesondere die Fallgestaltungen des § 25 einschlägig, wonach dem sog. Eil- oder Nothelfer die von ihm erbrachten Aufwendungen im gebotenen Umfang zu erstatten sind (Treichel/Schoch, in: LPK-SGB XII, § 98 Rz. 34; Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 98 Rz. 99). Denn in diesen Fällen liegt keine tatsächliche Gefährdung vor (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 25; Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 98 Rz. 70). Der Erstattungsanspruch des Nothelfers ist an den Sozialhilfeträger zu richten, der bei rechtzeitiger Kenntnis der Notlage leistungspflichtig gewesen wäre (BVerwG, Urteil v. 14.6.2001, 5 C 21/00; vgl. auch Rz. 75).

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