Einführung zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
– Sozialhilfe –
Am 27.12.2003 ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3022) das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – beschlossen worden. Zuvor hatten Bundestag und Bundesrat am 19.12.2003 auf den Vorschlag des Vermittlungsausschusses hin der Reform des Sozialhilferechts zugestimmt. Das SGB XII regelt die Leistungen an nicht erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger sowie die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Es tritt also an die Stelle des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Parallel dazu haben Bundestag und Bundesrat am 24.12.2003 das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verabschiedet (BGBl. I S. 2954), das in Art. 1 das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – enthält. Schwerpunkt dieses Vorhabens ist die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger. Nach dem SGB II beziehen diese das sog. Arbeitslosengeld II. Die beiden neuen Bücher des SGB sind jeweils zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB XII v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) wird die Systematik der Regelsatzbemessung auf der Grundlage der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 weiterentwickelt, wie § 28 Abs. 3 Satz 5 es vorsieht. Ferner wird die bisherige Ost-West-Differenzierung aufgegeben und ein einheitlicher Regelsatz eingeführt. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird eine Kappungsgrenze bei der Obergrenze des Absetzbetrages bei Erwerbstätigkeit eingeführt. Das Bruttoprinzip wird in der Eingliederungshilfe gestrichen. Die Regelung zur Berücksichtigung von Einkommen bei stationärer Betreuung eines Ehepartners wird in § 92a neu gefasst. Die Vorschriften der Sozialhilfestatistik werden an den Sprachgebrauch des SGB XII angepasst.
Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 452) wurde die Art und Weise der Ermittlung der Regelbedarfe, insbesondere für Kinder und Jugendliche, gesetzlich geregelt. Damit sollte dem Urteil des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) Rechnung getragen werden. Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde das Recht der Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 weitgehend neu geregelt. Die zuvor im SGB XII enthaltenen Regelungen wurden aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX überführt. Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze –Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden die Vorschriften zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung im SGB XII mit Wirkung zum 1.1.2023 überarbeitet und neu strukturiert, um neben den Regelbedarfen auch bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung als dem zweiten zentralen Bedarf der Grundsicherungssysteme den Gleichlauf von SGB II und SGB XII zu erhalten. Auch im Bereich des Einkommens werden die Änderungen des SGB II nachvollzogen. Damit werden im SGB XII ebenfalls das Mutterschaftsgeld sowie das Erwerbseinkommen von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden und Auszubildenden zu einem großen Teil nicht als Einkommen angerechnet. Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten wird bis zu einem jährlichen Betrag von 3.000,00 EUR von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Im SGB XII werden folgende wichtige Anpassungen beim Vermögen vorgenommen: Der Vermögensschonbetrag wird von bisher 5.000,00 EUR auf 10.000,00 EUR erhöht und – wie bereits im SGB II – zusätzlich auch ein angemessenes Kraftfahrzeug von der Vermögensanrechnung freigestellt.
Mit der Verkündung des SGB II und des SGB XII ist die Kodifizierung des Sozialgesetzbuches zu einem vorläufigen Abschluss gelangt. Folgende Bücher des Sozialgesetzbuches sind bisher in Kraft gesetzt; am 1.1.2024 kommt das SGB XIV hinzu:
SGB I |
Allgemeiner Teil |
SGB II |
Grundsicherung für Arbeitsuchende |
SGB III |
Arbeitsförderung |
SGB IV |
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung |
SGB V |
Gesetzliche Krankenversicherung |
SGB VI |
Gesetzliche Rentenversicherung |
SGB VII |
Gesetzliche Unfallversicherung |
SGB VIII |
Kinder- und Jugendhilfe |
SGB IX |
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen |
SGB X |
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz |
SGB XI |
Soziale Pflegeversicherung |
SGB XII |
Sozialhilfe |
SGB XIV |
Soziale Entschädigung |
Das SGB XIV wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) normiert. Es soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Nur die §§ 38, 40, 91, 109 und 113 Abs. 6 sind bereits seit dem 20.12.2019 in Kraft. Die §§ 2, 31 bis 37, 111 bis 112, 115 bis 116 und 138 Abs. 7 sind bereits seit dem 1.1.2021 in Kraft. Lediglich die Regelungsbereiche zum Wohngeld und zur Ausbildungsförderung nac...