Begriff

Grundlegende Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es,

  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen und
  • Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Diese Ziele sollen durch einzelne Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe erreicht werden. Sie werden von öffentlichen (z. B. Jugendamt) und freien Trägern erbracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die grundlegenden Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe sind in § 1 Abs. 3 SGB VIII bestimmt. Die dafür infrage kommenden Leistungen und Aufgaben werden in § 2 SGB VIII ausgestaltet.

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