Zusammenfassung
Grundlegende Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es,
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen und
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen
dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Diese Ziele sollen durch einzelne Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe erreicht werden. Sie werden von öffentlichen (z. B. Jugendamt) und freien Trägern erbracht.
Sozialversicherung: Die grundlegenden Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe sind in § 1 Abs. 3 SGB VIII bestimmt. Die dafür infrage kommenden Leistungen und Aufgaben werden in § 2 SGB VIII ausgestaltet.
1 Grundziele
Die Grundziele der Kinder- und Jugendhilfe sind
- die Förderung junger Menschen (27. Lebensjahr noch nicht vollendet), die Vermeidung und der Abbau von Benachteiligungen,
- jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können,
- die Beratung und Unterstützung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter (andere Personensorgeberechtigte, z. B. Vormund),
- der Schutz von Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen (14-18 Jahre) vor Gefahren für ihr Wohl,
- der Erhalt und die Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt.
2 Leistungen und Aufgaben
Die Grundziele der Jugendhilfe werden durch einzelne Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe näher ausgestaltet.
2.1 Leistungen
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege,
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen,
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen und
- Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung.
Der Leistungskatalog ist abschließend. Die genannten Leistungen werden von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe erbracht und haben unterstützenden Charakter. Sie werden vom Berechtigten freiwillig in Anspruch genommen. Die einzelnen Voraussetzungen und der Inhalt der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Einzelvorschrift.
2.2 Aufgaben
Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind:
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen,
- die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise,
- die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis,
- die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben,
- die Tätigkeitsuntersagung,
- die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten,
- die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind,
- die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern,
- die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein,
- die Beistandschaft, Pflegeschaft und Vormundschaft des Jugendamts,
- die Beurkundung,
- die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden.
Die Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe sind abschließend. Sie werden von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Dabei können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Träger der freien Jugendhilfe in die Aufgabenerfüllung einbeziehen. Die einzelnen Maßnahmen verfolgen das Ziel, Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen. Sie können auch gegen den Willen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und ihrer Eltern durchgeführt werden.