Ein Kindergartenschuss zählt zu den Entgeltbestandteilen, die sich auf die Höhe des Brutto- und Nettoentgelts auswirken. Er ist deshalb im Rahmen der Entgeltbescheinigungsverordnung zu melden. Es ist anzugeben, ob der Kindergartenzuschuss sich auf

  • den steuerpflichtigen Arbeitslohn,
  • das Sozialversicherungsbruttoentgelt und
  • das Gesamtbruttoentgelt

auswirkt.

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