(1) Leistungen zur Kinderrehabilitation werden für

 

1.

Kinder von Versicherten,

 

2.

Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und

 

3.

Kinder, die eine Waisenrente beziehen

erbracht.

 

(2) Kinder im Sinne von Absatz 1 sind auch:

 

1.

in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder und Pflegekinder sowie

 

2.

Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.

 

(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie

 

1.

sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden oder

 

2.

sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nummer 3 liegt, oder

 

3.

einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d) des Einkommensteuergesetzes leisten oder

 

4.

wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

 

(4) In den Fällen des Absatz 3 Nummer 1 erhöht sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

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