Um Leistungen zur Kinderrehabilitation in Anspruch nehmen zu können, müssen sowohl persönliche als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Davon sind auch Kinder freigestellt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
1.1 Persönliche Voraussetzungen
Kinderrehabilitation ist durch die Träger der Rentenversicherung zu erbringen, wenn hierdurch voraussichtlich
- eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder
- eine insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
werden kann.
Prognostisch ist zu klären, ob die Rehabilitation die spätere Erwerbsfähigkeit positiv beeinflussen kann.
Prognose
Die spätere Erwerbsfähigkeit wird insbesondere dann positiv beeinflusst, wenn durch die Rehabilitation gesundheitliche Einschränkungen beseitigt oder weitgehend kompensiert werden, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung erschweren.
1.2 Kinder
Die Leistungen werden für
- Kinder von Rentenversicherten,
- Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
- Kinder, die eine Waisenrente beziehen,
erbracht. Kinder sind leibliche Kinder, adoptierte Kinder, in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder sowie in den Haushalt aufgenommene Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern.
Enkel oder Geschwister
Leistungen werden erbracht, wenn Enkel oder Geschwister nicht in den Haushalt aufgenommen sind, jedoch vom Versicherten oder Rentenbezieher überwiegend unterhalten werden.
1.3 Altersgrenzen
Kinderrehabilitation ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes möglich. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist eine Kinderrehabilitation möglich für Kinder, die
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden,
- u. a. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten oder
- sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten können.
Es handelt sich um eine Rechtsanspruchsleistung, die im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe angeboten wird. Sie ist mit den Leistungen einer Krankenkasse gleichrangig.
Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst unterbrochen, erhöht sich die Altersbegrenzung über das 27. Lebensjahr hinaus um die Zeit dieser Dienstleistung. Die gesetzliche Wehrpflicht ist seit 2011 ausgesetzt, weshalb die Regelung aktuell keine praktische Bedeutung hat. Ein freiwilliger Dienst i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 3 KinderRehaRL i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erhöht die Altersbegrenzung nicht.
1.4 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
- ein Elternteil in den zurückliegenden 2 Jahren für mindestens 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat,
- ein Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (Beitrags- und Ersatzzeiten) nachweisen kann,
- ein Elternteil eine Rente bezieht (außer Witwen- oder Witwerrente) oder
- das Kind, für das die Kinderrehabilitation bewilligt werden soll, eine Waisenrente bezieht.
Ausschluss der Leistung
Leistungen werden u. a. nicht erbracht, wenn Ansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder aufgrund eines Arbeitsunfalls bestehen.
1.5 Indikationen
Eine Kinderrehabilitation ist häufig insbesondere bei folgenden Erkrankungen notwendig:
- Allergien,
- Hauterkrankungen (z. B. Neurodermitis),
- chronische Atemwegserkrankungen (z. B. Asthma bronchiale, Mukoviszidose),
- Übergewicht mit weiteren Risikofaktoren oder anderen Erkrankungen,
- Stoffwechselerkrankungen (z. B. Diabetes),
- neurologische Erkrankungen,
- psychosomatische und psychomotorische Störungen und Verhaltensstörungen,
- Erkrankungen des Stützapparates und Bewegungsapparates,
- Erkrankungen der inneren Organe (z. B. Nieren, Herz, Leber),
- Krebserkrankungen,
- Abhängigkeitserkrankungen und schädlicher Gebrauch von Alkohol.
Eine Leistung bei akuten Krankheiten und Infektionskrankheiten ist ausgeschlossen.
1.6 Begleitperson
Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung notwendig ist.
Von der Notwendigkeit der Mitaufnahme für die gesamte Dauer der Rehabilitation ist grundsätzlich bei Kindern auszugehen, die
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- sich selbst nicht artikulieren können (Vermittlerrolle der Begleitperson),
- eine Behinderung haben und eine unterstützende Hilfe der Begleitperson benötigen, um einen Rehabilitationserfolg zu erreichen,
- schwer chronisch erkrankt sind (insbesondere Mukoviszidose, onkologische oder kardiologische Erkrankungen).
Bei jüngeren Kindern wird die Mitaufnahme regelmäßig der Fall sein, um eine Rehabilitation überhaupt durchführen zu können (Ausnahmen sind abhängig von der Erkrankung...