Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt seit 1.1.2024 292 EUR monatlich je Kind. Der Höchstbetrag enthält einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 EUR. Der Sofortzuschlag soll bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung den Kinderzuschlag erhöhen. Bei mehreren Kindern setzt sich der Gesamtkinderzuschlag aus der Summe der einzelnen Kinderzuschläge zusammen. Der Kinderzuschlag kann sich um zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern oder auch des Kindes mindern.
2.1 Berücksichtigung von Einkommen
2.1.1 Einkommen des Kindes
Eigenes Einkommen des Kindes mindert seinen Kinderzuschlag um 45 % des zu berücksichtigenden Einkommens. Eigenes Einkommen kann z. B. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, aber auch die Ausbildungsvergütung sein.
Einkommen des Kindes
Ein 10-jähriges Kind erhält Unterhaltsvorschuss i. H. v. 301 EUR. Der mögliche Kinderzuschlag (292 EUR) mindert sich um 45 % (135,45 EUR) davon auf 156,55 EUR.
2.1.2 Einkommen der Eltern
Einkommen der Eltern mindert den Kinderzuschlag, wenn es die sog. Bemessungsgrenze überschreitet. Bei der Bemessungsgrenze handelt es sich um den elterlichen Bedarf wie bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze.
Das monatlich zu berücksichtigende Einkommen der Eltern wird grundsätzlich wie bei der Berücksichtigung von Einkommen beim Bürgergeld berechnet. Insbesondere wird vom Nettoeinkommen ein Grundabsetzbetrag von 100 EUR und ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt. Er beläuft sich auf 20 % des Einkommens zwischen 100 und 520 EUR, auf 30 % des Einkommens zwischen 520 und 1.000 EUR und bei Personen mit Kindern auf 10 % des Einkommens zwischen 1.000 und 1.500 EUR. Besonderheit beim Kinderzuschlag ist, dass der Durchschnitt des Einkommens aus den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich ist.
Soweit das Einkommen der Eltern die Bemessungsgrenze übersteigt, mindert es den Kinderzuschlag um 45 % des übersteigenden Einkommens. Die Berechnung des Minderungsbetrags erfolgt centgenau.
Minderung des Gesamtkinderzuschlags
Der Elternbedarf in Familie A beträgt wie im obigen Beispiel 1.452,20 EUR.
Frau A hat ein Bruttoeinkommen von 2.800 EUR und ein Nettoeinkommen von 2.000,14 EUR. Von diesem Einkommen werden abgesetzt:
- 100 EUR Grundabsetzbetrag
- 20 % des Einkommens von 100 bis 520 EUR = 84 EUR
- 30 % des Einkommens vom 520 bis 1.000 EUR = 144 EUR
- 10 % des Einkommens von 1.000 bis 1.500 EUR = 50 EUR
Das zu berücksichtigende Einkommen von Frau A nach dem SGB II beträgt 1.622,14 EUR.
Das Einkommen übersteigt den Elternbedarf (1.452,20 EUR) um 169,94 EUR.
Der Gesamtkinderzuschlag (584 EUR) wird um 76,47 EUR (169,94 x 45 %) auf 507,53 EUR gemindert.
2.2 Berücksichtigung von Vermögen
Für die Berücksichtigung von Vermögen beim Kinderzuschlag gelten die gleichen Regeln wie während der Karenzzeit beim Bürgergeld nach dem SGB II. Vermögen wird demnach nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn das Gesamtvermögen 40.000 EUR für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft nicht übersteigt. Altersvorsorge, eine selbst bewohnte Immobilie oder ein angemessenes Kraftfahrzeug bleiben zusätzlich außer Betracht. Für eigenes Vermögen von Kindern sind 15.000 EUR freigestellt.