Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind,

  • wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld haben und
  • das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen oder
  • im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.[1]

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG sind damit auch für Kinder möglich, für die kein Kinderzuschlag bezogen wird, die aber in die Berechnung des Wohngelds als Haushaltsmitglieder einbezogen sind.

Die möglichen Leistungen entsprechen den Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II.

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