Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Artikel 2 Nr. 4 des PflegeVG vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingefügt und ist am 1.1.1995 in Kraft getreten.

Die Vorschrift benennt die grundsätzlich von der Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen und die Zuständigkeit der Pflegekassen.

Die Regelung bezieht sich nur auf die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung als soziale Rechte (§ 2). Nicht erwähnt werden daher die Leistungen, die im gleichen Umfang von der privaten Pflegeversicherung zu erbringen sind (§ 110 SGB X), die ebenfalls mit dem PflegeVG für privat Krankenversicherte eingeführt wurde (§ 23 SGB XI).

Wie alle anderen Vorschriften der §§ 18 ff. nennt auch § 21a nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Inanspruchnahme der Leistungen erforderlich sind. Notwendige gesetzliche Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten (§§ 20 ff. SGB XI) und das Vorliegen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen der Pflegebedürftigkeit (§§ 14 ff. SGB XI) oder als Pflegeperson (§ 19 SGB XI).

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